A. Die’ Zentralbehörden (Ministerien usw.). 229
Sonst herrscht in Bayern, im Königreich Sachsen, im Großherzogtum Sachsen-Weimar,
in Württemberg, Oldenburg die Form, die bei bureaukratischem
Regiment nicht anders möglich: die Dezernenten, Referenten, vortragenden Räte
tragen ihre Ansicht dem Chef vor, und dieser gibt seine Entscheidung. Ob
überhaupt und wie weit die Räte selbständig, ohne Vortrag, entscheiden können,
ist durchaus dem persönlichen Willen des Ministers überlassen: er allein ist
natürlich überall der einzig verantwortliche Beamte.
Nur der Form, nicht dem Wesen nach, gestaltet sich die Entscheidung
dort anders, wo größere Abteilungen mit einem besonderen Vorstand in den
Ministerien bestehen: in Preußen wie in Österreich. Die Macht eines
Abteilungsvorstandes (Ministerialdirektors in Preußen, Sektionschefs in
Österreich) ist bekanntlich sehr groß; er ist in Preußen Stellvertreter des
Ministers nach außen hin in allen der königlichen Genehmigung nicht bedürfenden
Angelegenheiten!), nach innen wird zwar der Geschäftskreis des
Ministerialdirektors durchaus von dem Minister bestimmt, der ihm gewisse Dinge
entziehen und der eigenen Entscheidung vorbehalten kann, aber innerhalb dieses,
meist recht großen, von seinem Chef ihm überlassenen Kreises ist des Abteilungsdirektors
Macht eine fast allgewaltige, welche der ministeriellen beinahe gleichkommt,
in Preußen wenigstens. Vor allen Dingen findet gegen die geschäftsmäßig
getroffenen Verfügungen eines Abteilungsdirektors in Preußen und Österreich
ein Instanzenzug an die Person des Ministers nicht statt. Abweichende Ansichten
eines Dezernenten könnten nur in Form einer Gegenvorstellung —
a male informato ad melius informandum — weiter verfolgt werden; dergleichen
Gegenvorstellungen unterliegen aber wiederum der Entscheidung des
Abteilungsdirektore; es müßte denn sein, daß der Minister angeordnet hätte,
gewisse oder alle Gegenvorstellungen seien ihm vorzulegen oder vorzutragen,
was freilich sofort ein starkes Mißtrauen bezeugen und die Stellung des Abteilungschefs
erschüttern würde. Wie die Stellung des Abteilungschefs im Grunde
genommen eine von dem Minister ganz abhängige, tatsächlich aber eine fast
von ihm unabhängige ist — schon deshalb, weil der oberste Leiter eines so
komplizierten Organismus, wie es gerade ein Kultusministerium ist, in bezug
auf Personal- und Sachkenntnis auf seinen Abteilungsdirektor sich verlassen
muß —, so kann auch die Stellung eines vortragenden Rates in Preußen sehr
machtvoll sein, obwohl er nach den Verordnungen nur eine beratende Stimme
hat?); auch in den Sitzungen der Abteilungen hat allein der Abteilungsdirektor
die entscheidende Stimme, braucht sich an die Abstimmung (wenn er überhaupt
es zu einer solchen kommen lassen will) der Dezernenten nicht zu kehren;
I) Das scheint sich aus den im Zentralblatt nur mit der Unterschrift des Ministerialdirektors
versehenen Verordnungen zu ergeben.
3) Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der
preußischen Monarchie v. 27. Okt. 1810: Die Staatsminister und die Departementschefs.
Gesetzsamml. 1810, 8. 8: Die in jedem Departement angestellten vortragenden Räte haben
bloß beratende Stimme, die Direktoren der einzelnen Unterabteilungen in solchen aber eine
entscheidende; vgl v. Rönne, Verwaltungsrecht 8. 66.