2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 31
Zur Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörden sind zu
bringen: die jährlich aufzustellenden Haushaltspläne
sofort nach ihrer Aufstellung, die jährlichen Rechnungs-
abschlüsse nach ihrer endgültigen Feststellung, die über
die städtische Verwaltung oder einzelne Zweige derselben
erscheinenden Berichte und alle mit Gültigkeit für den
Stadtbezirk erlassene Verordnungen.
IV. Die Polizeiverwaltung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
(Ges. v. 22.5. 1882. L. V. Bd. 14, S. 259.)
Die Ortspolizeibehörden (Amt, Polizeidirektor der
Residenzstadt Bückeburg, Magistrat) sind befugt, orts-
polizeiliche, für den städtischen Gemeindebezirk bzw.
für einen ländlichen Gemeinde- oder selbständigen
domanialen Gutsbezirk gültige Vorschriften zu erlassen
und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen
bis zum Betrage von 30 M. anzudrohen.
Die Ortspolizei umfaßt die Sicherheits-, Fremden-,
Gesundheits-, Ordnungs-, Gesinde,, Bau- und Gewerbe-
polizei, sowie alles andere, was im besonderen Interesse
der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich ge-
ordnet werden muß.
Dem Erlaß der Polizeivorschriften hat seitens
der städtischen Ortspolizeibehörde eine Beratung mit
dem Bürgervorsteherkollegium oder, falls die Leitung
der Polizeiverwaltung in der Residenzstadt Bückeburg
einem fürstlichen Beamten übertragen ist, eine Beratung
mit dem Magistrate und dem Bürgervorsteherkollegium,
seitens des Amtes eine Anhörung des Gemeinde- oder
Gutsvorstehers vorherzugehen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den
Erlaß solcher Polizeivorschriften, welche zur Ausführung
bestehender Reichs- oder Landesgesetze erforderlich
werden: imgleichen im Fall einer Gefahr im Verzuge.