Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

60 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
a) 
b) 
e) 
Brandentschädigungen ohne Einwilligung der 
Hypothekar- bzw. Realgläubiger, wenn diese 
nicht etwa selbst zur Empfangnahme berechtigt 
sind, nur zur Wiederherstellung und nachdem 
letztere &esichert worden, auszuzahlen ; 
den bei ihnen angemeldeten Hypothekar- bzw. 
Realgläubigern von der etwaigen Nichtzahlung 
der Prämie seitens des Versicherten Kenntnis zu 
geben und denselben eine Frist von wenigstens 
sechs Wochen, von der Kenntrisgabe an gerechnet, 
zu gestatten, um die Zahlung der Prämie anstatt 
des Versicherten zu leisten, ingleichen 
wenn die Versicherung aufgehoben oder nicht 
erneuert oder die Versicherungssumme vermindert 
wird, den bei ihnen angemeldeten Hypothekar- 
bzw. Realgläubigern davon Mitteilung zu machen 
und denselben auf deren Verlangen binnen einer 
Frist von wenigstens sechs Wochen von der Mitteilung 
an, die ununterbrochene und unveränderte Fort- 
setzung der Versicherung auf ihren Namen und 
für ihr Interesse gegen Zahlung der betreffenden 
Prämie zu gestatten. 
V. Das Unterrichtswesen. 
(Gesetz über das Volksschulwesen im Fürstentum 
Schaumburg-Lippe v. 4./3. 1875. L.V. Bd. 12, S. 265.) 
Unbedingt notwendige Gegenstände des Unterrichts 
in der Volksschule sind: 
Religions- und Sittenlehre, 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, 
Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen, 
Natur- und Erdkunde, 
Geschichte, 
Gesang, 
Turnen und Zeichnen für Knaben. 
Daneben nach Bedürfnis und Füglichkeit: 
Weibliche Handarbeit für Mädchen.
	        
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