60 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung.
a)
b)
e)
Brandentschädigungen ohne Einwilligung der
Hypothekar- bzw. Realgläubiger, wenn diese
nicht etwa selbst zur Empfangnahme berechtigt
sind, nur zur Wiederherstellung und nachdem
letztere &esichert worden, auszuzahlen ;
den bei ihnen angemeldeten Hypothekar- bzw.
Realgläubigern von der etwaigen Nichtzahlung
der Prämie seitens des Versicherten Kenntnis zu
geben und denselben eine Frist von wenigstens
sechs Wochen, von der Kenntrisgabe an gerechnet,
zu gestatten, um die Zahlung der Prämie anstatt
des Versicherten zu leisten, ingleichen
wenn die Versicherung aufgehoben oder nicht
erneuert oder die Versicherungssumme vermindert
wird, den bei ihnen angemeldeten Hypothekar-
bzw. Realgläubigern davon Mitteilung zu machen
und denselben auf deren Verlangen binnen einer
Frist von wenigstens sechs Wochen von der Mitteilung
an, die ununterbrochene und unveränderte Fort-
setzung der Versicherung auf ihren Namen und
für ihr Interesse gegen Zahlung der betreffenden
Prämie zu gestatten.
V. Das Unterrichtswesen.
(Gesetz über das Volksschulwesen im Fürstentum
Schaumburg-Lippe v. 4./3. 1875. L.V. Bd. 12, S. 265.)
Unbedingt notwendige Gegenstände des Unterrichts
in der Volksschule sind:
Religions- und Sittenlehre,
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben,
Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen,
Natur- und Erdkunde,
Geschichte,
Gesang,
Turnen und Zeichnen für Knaben.
Daneben nach Bedürfnis und Füglichkeit:
Weibliche Handarbeit für Mädchen.