Contents : Der Gemeindebeamte.

326  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Die  Anfechtungsklage  kann  nur  darauf  gestützt
werden:

1.  daß  das  bestehende  Recht  nicht  oder  nicht  richtig
angewendet  worden  sei  und  die  angefochtene  Ent—
scheidung  hierauf  beruhe;

2.  daß  in  dem  Verfahren,  das  der  angefochtenen
Entscheidung  vorangegangen  ist,  eine  wesentliche
Formvorschrift  unbeachtet  gelassen  worden  sei.

Dabei  unterliegen  auch  die  tatsächlichen  Feststellungen
der  Nachprüfung  des  Oberverwaltungsgerichts,  soweit
sie  auf  die  rechtliche  Beurteilung  der  Sache  von  Einfluß
  sind.

Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  vier  Wochen  von
der  Zustellung  an  schriftlich  (drei  Exemplare  sind  erforderlich)
  oder  zu  Protokoll  bei  der  Behäörde,  welche
die  angesochtene  Entscheidung  eröffnet  hat,  anzubringen.
Sie  hat  die  Beschwerdepunkte  zu  bezeichnen,  insbesondere
anzugeben,  worin  die  Berletzung  des  bestehenden  Rechts
oder  die  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.
Uberdies  soll  sie  —  ohne  daß  jedoch  die  Wirksamkeit
des  Rechtsmittels  davon  abhinge  —  die  Beschwerdepunkte
  rechtfertigen,  sowie  die  neuen  Tatsachen  und
Beweismittel  anführen,  die  der  Kläger  geltend  zu  machen
beabsichtigt.

Die  Anfechtungsklage  wird  von  der  Verwaltungsbehörde,
  deren  Entscheidung  angefochten  worden  ist,
unter  Beifügung  der  Akten  und  ihrer  etwaigen  Gegenerklärung
  dem  Oberverwaltungsgerichte  übersendet.

Ist  die  Anfechtungsklage  versäumt  oder  sonst  unzulässig,
  so  wird  sie  in  der  Begel  ohne  weiteres  verworfen.
  Andernfalls  wird  die  Abschrift  der  Klage
mit  ihren  Anlagen  den  etwa  noch  beteiligten  Personen
  zur  schriftlichen  Erklärung  binnen  einer  bestimmten,
  von  einer  bis  vier  Wochen  bemessenen  Frist
zugefertigt.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  —  ev.  nach
mündlicher  Verhandlung  —  über  die  Anfechtungsklage
durch  Urteil.  Das  Urteil  wird  den  Beteiligten  durch