326 XXII. Das Verfahren in Verwaltungssachen.
Die Anfechtungsklage kann nur darauf gestützt
werden:
1. daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig
angewendet worden sei und die angefochtene Ent—
scheidung hierauf beruhe;
2. daß in dem Verfahren, das der angefochtenen
Entscheidung vorangegangen ist, eine wesentliche
Formvorschrift unbeachtet gelassen worden sei.
Dabei unterliegen auch die tatsächlichen Feststellungen
der Nachprüfung des Oberverwaltungsgerichts, soweit
sie auf die rechtliche Beurteilung der Sache von Einfluß
sind.
Die Anfechtungsklage ist binnen vier Wochen von
der Zustellung an schriftlich (drei Exemplare sind erforderlich)
oder zu Protokoll bei der Behäörde, welche
die angesochtene Entscheidung eröffnet hat, anzubringen.
Sie hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen, insbesondere
anzugeben, worin die Berletzung des bestehenden Rechts
oder die Mängel des Verfahrens gefunden werden.
Uberdies soll sie — ohne daß jedoch die Wirksamkeit
des Rechtsmittels davon abhinge — die Beschwerdepunkte
rechtfertigen, sowie die neuen Tatsachen und
Beweismittel anführen, die der Kläger geltend zu machen
beabsichtigt.
Die Anfechtungsklage wird von der Verwaltungsbehörde,
deren Entscheidung angefochten worden ist,
unter Beifügung der Akten und ihrer etwaigen Gegenerklärung
dem Oberverwaltungsgerichte übersendet.
Ist die Anfechtungsklage versäumt oder sonst unzulässig,
so wird sie in der Begel ohne weiteres verworfen.
Andernfalls wird die Abschrift der Klage
mit ihren Anlagen den etwa noch beteiligten Personen
zur schriftlichen Erklärung binnen einer bestimmten,
von einer bis vier Wochen bemessenen Frist
zugefertigt.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet — ev. nach
mündlicher Verhandlung — über die Anfechtungsklage
durch Urteil. Das Urteil wird den Beteiligten durch