Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Sollte  diese  Erinnerung  unbeachtet  bleiben;  so  wird  in  allen  hieher  gelangenden
Rechtssachen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Schriften  für  das  K.  Ober-Tribunal
  oder  eine  untergeordnete  Stelle  bestimmt  sind,  nicht  nur  die  Anrechnung  der
Prokuratoren  und  Rechtsfreunde  gehdrig  ermäßigt,  sondern  auch  die  hierunter  begangene
  Ungebühr  außerdem  ernstlich  geahndet  werden.

Beschlossen  im  Civil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals.

Stuttgart  den  2.  April  1832.  «
Bolley.

"B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  in  der  letzten  Medikamenten-Tare.

Da  die  Preise  der  Blutegel  auf  ihren  früheren  niedrigeren  Stand  in  einer  Art
zurückgewichen  sind,  welche  ein  längeres  Andauern  desselben  voraussehen  läßt;  so  wird
die  zeitliche  Erhöhung  der  Taxe  derselben  durch  die  Verfügung  vom  29.  Oktober  v.  J.
(Reg.Bl.  S.  547)  hiemit  wieder  aufgehoben,  und  der  in  der  Verfügung  vom  25.  Juli
v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  528)  festgesebte  Betrag  von  Neuem  für  anwendbar  erklärt.

Im  Uebrigen  bleibt  es  zur  Zeit  noch  bis  auf  Weiteres  bei  dem  Inhalte  der  Verfügung
  vom  29.  Oktober  v.  J.,  die  zeitliche  Abänderung  eines  Theils  der  revidirten
Medicamenten-Taxe  betreffeud.  i

Stuttgart  den  5.  April  1832.
Weishaar.

2.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  die  Stationsdistanz-Regulirung  zwischen  Wurzach  und  Wolfegg  betreffend.

Nachdem  vermöge  Entschließung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom  21.  Märzd.  J.
die  bioherige  Stations-Entfernungs-Bestimmung  zwischen  Wurzach  und  Wolfegg
von  drei  Viertels-Posten  auf  eine  ganze  Post-Station  erhöht  worden  ist;  so
wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frankfurt  a.  M.  den  27.  März  1852.
Vrints-Berberich.