vertretung fest, die vorzüglich eine deutlichere Scheidung
des Wirkungskreises der Landesgesetzgebung
gegenüber der Reichsgesetzgebung zum Zwecke hat und
die Organisation dieser Vertretungskörper nicht unmittelbar berührt,
daher hier ausser Betracht bleiben kann,
II. Die Wahlordnung selbst (RGBl. 17) enthält nur
einzelne grundsätzliche Bestimmungen, welche dem eigenartigen
Charakter der Parlamentsreform entsprechen; im übrigen Bestimmungen
wahltechnischer Natur 2. Wir beschränken uns vorzüglich
auf die Anführung der ersteren.
1. An die Stelle des komplizierten Apparates der in den bisherigen
Kurien ganz verschiedenartig zusammengestellten Wahlkörper
treten nunmehr einheitliche Wahlkörper auf Grundlage
der territorialen Einteilung der Wahlbezirke ($ 1 bis 3).
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke wurde getrachtet, um
die unvertreten bleibenden nationalen Minderheiten auf das geringste
Mass zu beschränken, nach Tunlichkeit national einheitliche
Wahlbezirke zu bilden ®; dort aber, wo dies
nach den Siedlungsverhältnissen im Lande nicht möglich war,
®® Es wird dadurch einerseits der Wirkungskreis der Landtage in
jenen Angelegenheiten, welche an sich zur Landesgesetzgebung gehören,
auch auf die Regelung der Strafjustiz-, Polizeistraf- und ZivVilrechtsgesetzgebung,
die bisher dem Reichsrate zukam, ausgedehnt,
anderseits werden der Landesgesetzgebung auch solche grundlegende
Verfügungen über die Organisation der staatlichen Verwaltungsbehörden
zugewiesen, welche durch die Kompetenz der
Landesgesetzgebung zur Organisation der autonomen Verwaltungsbehörden
bedingt sind.
” Vgl. hiezu Hans KELSEn, Kommentar zur österr. Reichsratswahlordnung,
Wien 1907; C. ScArINELLI, Das allg. gleiche und dir. Wahlrecht 1907.
0 Vgl.oben Anm. 8. Schon der Kremsierer Verfassungsentwurf ($ 3)
verlangt die nationale Abgrenzung der Wahlkreise. Trotz diesem
Bestreben der Wahlordnung wird die Anzahl der infolge Zusammenwohnens
verschiedener Volksstämme von der nationalen ’Betätigung beim Wahlrechte
ausgeschlossenen Einwohner auf 1794500 berechnet, darunter 3,80),
der deutschen Bevölkerung Oesterreichs (RAUCHBERG in der Neuen freien
Presse vom 9. Mai 1907).
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