Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

vertretung  fest,  die  vorzüglich  eine  deutlichere  Scheidung
des  Wirkungskreises  der  Landesgesetzgebung
gegenüber  der  Reichsgesetzgebung  zum  Zwecke  hat  und
die  Organisation  dieser  Vertretungskörper  nicht  unmittelbar  berührt,
  daher  hier  ausser  Betracht  bleiben  kann,

II.  Die  Wahlordnung  selbst  (RGBl.  17)  enthält  nur
einzelne  grundsätzliche  Bestimmungen,  welche  dem  eigenartigen
Charakter  der  Parlamentsreform  entsprechen;  im  übrigen  Bestimmungen
  wahltechnischer  Natur  2.  Wir  beschränken  uns  vorzüglich
  auf  die  Anführung  der  ersteren.

1.  An  die  Stelle  des  komplizierten  Apparates  der  in  den  bisherigen
  Kurien  ganz  verschiedenartig  zusammengestellten  Wahlkörper
  treten  nunmehr  einheitliche  Wahlkörper  auf  Grundlage
  der  territorialen  Einteilung  der  Wahlbezirke  ($  1  bis  3).

Bei  der  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  wurde  getrachtet,  um
die  unvertreten  bleibenden  nationalen  Minderheiten  auf  das  geringste
  Mass  zu  beschränken,  nach  Tunlichkeit  national  einheitliche
  Wahlbezirke  zu  bilden  ®;  dort  aber,  wo  dies
nach  den  Siedlungsverhältnissen  im  Lande  nicht  möglich  war,

®®  Es  wird  dadurch  einerseits  der  Wirkungskreis  der  Landtage  in
jenen  Angelegenheiten,  welche  an  sich  zur  Landesgesetzgebung  gehören,
auch  auf  die  Regelung  der  Strafjustiz-,  Polizeistraf-  und  ZivVilrechtsgesetzgebung,
  die  bisher  dem  Reichsrate  zukam,  ausgedehnt,
  anderseits  werden  der  Landesgesetzgebung  auch  solche  grundlegende
  Verfügungen  über  die  Organisation  der  staatlichen  Verwaltungsbehörden
  zugewiesen,  welche  durch  die  Kompetenz  der
Landesgesetzgebung  zur  Organisation  der  autonomen  Verwaltungsbehörden
bedingt  sind.

”  Vgl.  hiezu  Hans  KELSEn,  Kommentar  zur  österr.  Reichsratswahlordnung,
  Wien  1907;  C.  ScArINELLI,  Das  allg.  gleiche  und  dir.  Wahlrecht  1907.

0  Vgl.oben  Anm.  8.  Schon  der  Kremsierer  Verfassungsentwurf  ($  3)
verlangt  die  nationale  Abgrenzung  der  Wahlkreise.  Trotz  diesem
Bestreben  der  Wahlordnung  wird  die  Anzahl  der  infolge  Zusammenwohnens
  verschiedener  Volksstämme  von  der  nationalen  ’Betätigung  beim  Wahlrechte
  ausgeschlossenen  Einwohner  auf  1794500  berechnet,  darunter  3,80),
der  deutschen  Bevölkerung  Oesterreichs  (RAUCHBERG  in  der  Neuen  freien
Presse  vom  9.  Mai  1907).

6*