202 Arbeitsmarkt und Sozlalpolitit.
Auedehnung einer Arbeitspflicht auf solche Personenkreise, die seinerzeit
bei der militärischen Untersuchung ale dienstuntauglich befunden sind,
aber doch im vollen Besitz einer kriegewirtschaftlich verwendbaren Arbeitskraft
sich befinden.
Das österreichische Gesetz hört also mit seiner Wirkungskraft eigentlich
dort auf, wo das wirkliche Problem beginnt. Es liegt — woran bei dieser
Gelegenheit erinnert werden muß — auf der Hand, daß die Frage des
Arbeitezwanges sich automatisch aufrollt, wenn in großem Stil von Reiche
wegen die Frage der Arbeitelosenversicherung in Angriff genommen
werden soll. Hierauf aber zielten letzten Endes die Bestrebungen ab, die
während des Krieges seitens der Mehrzahl der Arbelterorganisationen
verfolgt und im Reichstag zur Geltung gebracht wurden, den Arbeitenachweis
in umfassender Weise gesetzlich zu regeln. Der amtliche Auobau
des Arbeitsnachweises sollte die Grundlage für die Arbeitelof
bilden; die Urheber dieses Planes aber können kaum im Zweifel darüber
sein, daß die Ausübung eines erheblichen Arbeitezwanges die notwendige
Kebrseite dieser Medaille bildet.
Der Hauehaltausschuß des Reichstages hat sich erstmale in seiner
Märzsitzung 1915 eingehend mit diesen Dingen beschäftigt. Lebbaftee
Widerstreben der Arbeitgeberverbände gegen die Entscheidung so tief
in das wirtschaftliche und soziale Leben eingreifender Fragen während
des Krieges veranlaßten zwar den Staatesekretär des Innern zu der Zusicherung,
daß während der Kriegedauer grundsätzliche Anderungen von
so weittragender Bedeutung auegeschlossen sein sollten; die Mehrheit
des Reichetagee aber billigte die von der Mehrheit des verstärkten Hausbaltausschussee
gleichwohl beschlossenen Grundsätze für die Regelung des
Arbeitenachweisee in folgender Form:
„I. Im ganzen Reiche ist für jede größere Gemelnde mit lihren Vororten sowie für
se einen Bezirk von kleineren Gemeinden ein Arbeiteamt zu errichten. Ole Arbeltsämter
sind für bestimmte Landesteile bzw. Einzelstaaten zu Verbänden (Landee- bzw. Bezlekearbelteämtern)
zusammenzufassen. Ole Zentrale blldet das Reichsarbeltsamt. — 2. Dem
Arbeiteamt sind alle Arbeitsnochweise in seinem Bezirk zu unterstellen. — 3. Das Arbeiteamt
wlrd zu gleichen Tellen zusammengesetzt aus Vertretern der Arbelter und Unternehmer
auf Grund einer Verhältniswahl. Ole Grundsätze der Waplordnung sind durch
Gesetz festzulegen. Das Arbeltsamt stebt unter Leltung eines unpartelischen Vorsitzenden.
— 4. Die gleiche Vorschrift gilt auch für die Verwaltung der Landee- bezw. Bezirkoämter
und für das Reichsarbeltsamt mit der Maßgabe, daß die Verwaltungemitglieder der örtlichen
Arbeitenachweise die Arbeitgeber- und Arbeitervertreter zu den Landes- bzw.
Bezlickeämtern und dlese wiederum die Vertreter zum Relchearbeltsamt zu wählen haben.
— 5. Oem Arbeitsamt sind alle An- und Abmeldungen über Eintritt und Austritt aus dem
Arbeiteverbältnie zu melben, es dient zugleich als Meldestelle für die Krankenversicherung.
Oem Ardeiteamt sind für die vom Relchsarbeltsamt geführte Statistik der Arbeltsvermittlung
und A#rbeitslosigkelt durch die Arbeltsnachweise des Bezlirks die geforderten Angaben
zu Übermitteln. Dem Arbelteamt sind alle im Beziek von den Arbeltonachwelsen