Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Nr.  56.  1914.  435

letzte  Jahresklasse  des  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden  (Wehrordnung
§  103,  Ziffer  9).

5.  Landsturmpflichtige  Beamte  können  unter  sinngemäßer  Anwendung  der
für  den  Beurlaubtenstand  geltenden  Bestimmungen  so  lange  als  unabkömmlich
anerkannt  werden,  als  der  Gesamtbedarf  an  auszuhebenden  Landsturmpflichtigen
innerhalb  des  Aushebungsbezirks  gedeckt  werden  kann.  Die  Bescheinigung  der
Unabkömmlichkeit  erfolgt  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  sind  den  betreffenden  Beamten  einzuhändigen
  und  von  den  letzteren  im  Musterungstermin  vorzulegen  (Wehrordnung
  §  103,  Siffer  10).

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Bekleidung  der  zum  Landsturm
  einberufenen  Mannschaften.
Nach  einer  Mitteilung  des  Königlichen  Kommandos  der  17.  Division  haben  die
zum  Landsturm  einberufenen  Mannschaften  möglichst  derbe,  brauchbare  Bekleidung
  (besonders  Stiefel)  mitzubringen,  da  ihnen  bei  der  Truppe  neben  Waffen
und  Ausrüstung  nur  eine  Feldmütze  und  eine  Armbinde  verabfolgt  werden,  sie
also  ihre  eigene  Bekleidung  weiter  tragen  müssen.

Schwerin,  den  5.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  August  1914,  betreffend  Aufnahme  verhasteter
Ausländer  in  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse.
Die  Amtsgerichte  werden  angewiesen,  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörden
verhaftete  Ausländer  in  die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  aufzunehmen.  Die