Erläuterungen
5) vgl. Anhang 1 zu § 812 unter C.a (erster besonderer Fall, vgl.
Note 1).
Not ½/ vgl. Anhang 1 zu § 812 unter C. b (zweiter besonderer Fall, val.
ote 1
) vgl Anhang 3zu§812und§§781'82 397 Abs. 2.
8 813 . nhang 1 zu ⅛ 812 unter C.c und d (dritter und vierter
bioe Wi vgl. Note 19).
W 1 zu 812 unter C. d dund 8 1.
C„betagt“.). Wird *5 eine zanschtepen be-16
2 Cus ndlichkeit vor sinihVl der ingung et füllt (8 158), so
ist die Rü erderun ulässig. jedoch 8 8
8 814 ** Nichts uld rWe zahlt,. rVn hentt- (C). val. Anhang 1
zu § 8 anter C. c und d
1) vgl. Anhang 12 zu — và5r½1 Teiemmiche Pflicht — Anstandsrücksicht).
)Au er in den Fällen des § 814 ist kraft beson derer Vorschriften
-pir erderng des auf eine „Nichtschuld“ Geleisteten
auch au aresazllk. in den Fällen der 655 656, 762 (Ehevermittlerlohn,
Spiel= und idth 27 es sind dies Fälle sogen. „unvollkommener
Verbindlichkeiten“ (vgl. Anhang 1 zu § 241 unter II am Ente)- Hierher gehört
auch der Fall des in 8 813 angeführten § 222 Abs. 2 (Verjährung).
*815 I. Anhang 1 zu 8 812 unter C. b.
15) Im Falle des Beispiels der „Mitgift“ in Inhang 1 l- 812
unter C. b, wenn der Vater z. B. zur Zeit der Hinga i
wußte baß die Tochter gei
nicht “ n konnte.
m Falle des Beispiels der „Mitgift“ in Anhang
unter 2 b, wenn der Vater nach Hingabe der Mitgift die
ohne ieden nnd verhinderte. vgl. 88 162, 1301.
g 816 17) vgl hang 1 zu (ô9# unter C. e (fünfter besonderer Fall, val.
Note 1); al § bs. 2 reicherung durch Uunerlaubte ndlungen).
z. D vers 4 und übergibt ein Buch, das er sich von A nur
gelichend hatte, an B, der den D für den Eigentümer hält, und B, der
infolge seines „guten Glaubens“ 932) Eigentum an dem Buche
erworben hat, verkauft es dann für 10 %% muß nach 8 816 Abs. 1
Satz 2 die 10 Mk. an A beraueg: ben.
1% vgl. Anhang 1 zu § 812 unter C. f (sechster besonderer Fall, ogl.
Note 1).
8 817 Not 8 vgl. Anhang 1 zu § 812 unter C.g (siebenter besonderer Fall, vgl.
ote
21) z. B. jemand besticht einen Beamten, um ihn zu einer „ aAudt
widrigne Handlung zu veranlassen. — Hierher gehört der Fau 6
eine Parteivereinigung einem Reichstagsabgeordneten Diäten hezahtt hat.
Beide Teile haben Eegen die Rei eersassung verstoßen und n deshalb
findet gemäß 817 Satz 2 keine Rückforderung statt.
t jemand einem Beamten zum Zwecke der Bestechung“ ein schriftlichen
chuldversprechen“ gegeben, so kann er es zurückfordern.
23) Hat jemand im Falle der Note 2. das Schuldversprechen durch
Eszab ahlte“ nicht zurückfordern.
# icht des gutgläubigen Emsrbesiant
war (8 . bralr eine
Zahlung bereits getilgt, so kann er das
8 818 23n) § 818 handelt von der Fi
füngers, — r—ie von der des bösgläu
„Nutzungen“, die der Empfänger nicht gezogen hat,
sei es ack 40 nnr oder aus Nachlrge rn braucht er nicht
zu erstatten, falls er nicht etwa (außer zur Prrausgabe= der „ungerechtfertigten
Bereicherung“ d zum Schadenzeatze z. wegen „unerlaubter
bandlunf E- ist. I. § 852 Abs
die Feuerver e ar die verbrannte Sache.
mand ist durch geleistete „Dienste“ eines anderen bereichert,
*#ss * 4 Wochen lang ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines
anderen „gegessen und getrunken“.
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