Metadata : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

W  12.  147

des  Bezirksnetzes  für  den  Ortsverkehr  zur  Erhebung  gelangenden  Bauschgebühren,  statt  des
Zuschlages  von  50  „X  und  der  für  ihr  eigenes  Ortstelephonnetz  treffenden  Bauschgebühr
jene  höchste  Bauschgebühr  zu  zahlen

Theilnehmer  eines  zu  einem  Bezirkstelephonnetze  gehörigen  Ortstelephonnetzes,  welche
gleichzeitig  Theilnehmer  am  Vororts=  oder  Nachbarortsverkehre  mit  einem  anderen  zum
gleichen  Bezirksnetze  gehörigen  Ortstelephonnetze  sind,  erlangen,  falls  die  in  diesem  Falle
nach  den  Bestimmungen  des  Vororts=  und  Nachbarortsverkehrs  zu  zahlende  Bauschgebühr
ebenso  hoch  oder  höher  ist  als  der  Betrag,  welchen  sie  für  ihren  Orts=  und  Bezirksverkehr
zu  entrichten  hätten,  durch  die  Zahlung  dieser  Bauschgebühr  zugleich  auch  die  Vortheile  des
Bezirksverkehrs.

Hat  der  Inhaber  des  Hauoptanschlusses  für  seine  Theilnahme  am  Bezirksverkehre  einen
besonderen  Zuschlag  zur  Bauschgebühr  zu  entrichten,  so  ist  für  jeden  in  diesen  Hauptanschluß
einbezogenen  Nebenanschluß  einer  anderen  Person  neben  den  in  §  13b  und  c  festgesetzten
Gebühren  der  gleiche  Zuschlag  zu  bezahlen.

Theilnehmer,  welche  an  verschiedene  zu  einem  und  demselben  Bezirksnetze  gehörige  Ortstelephonnetze
  angeschlossen  sind  und  für  einen  dieser  Anschlüsse  den  Zuschlag  für  den  Bezirksverkehr
  entrichten,  dürfen  im  Verkehr  zwischen  ihren  eigenen  an  verschiedene  Ortstelephonnetze
  des  Bezirksnetzes  angeschlossenen  Sprechstellen  sowohl  kostenfrei  anrufen  als  auch
kostenfrei  angerufen  werden.

8  10.

Im  Vororts-,  Nachbarorts=  oder  Bezirksverkehr  darf  ein  Gespräch,  welches  gemäß
§§  8  und  9  kostenfrei  geführt  wird,  die  Dauer  von  3  Minuten  nur  dann  übersteigen,
wenn  bis  zum  Ablaufe  dieser  Zeit  sich  keine  andere  Person  zur  Benutzung  der  betreffenden
Verbindungsleitung  gemeldet  hat.

Theilnehmer,  welche  zwei  oder  mehr  Anschlüsse  an  ein  Ortstelephonnetz  besitzen,  erwerben
  durch  nur  einmalige  Zahlung  des  Zuschlags  für  den  Vororts-,  Nachbarorts=  oder
Bezirksverkehr,  sofern  überhaupt  ein  solcher  Zuschlag  zu  zahlen  ist,  die  aus  dieser  Zahlung
fließenden  Rechte  für  einen  jeden  ihrer  Anschlüsse.

Die  einem  Theilnehmer  bezüglich  des  Vororts-,  Nachbarorts=  oder  Bezirksverkehres
zustehenden  Rechte  gelten  nur  für  den  Theilnehmer  und  seine  Familien=  und  Geschäftsangehörigen.
  Für  Gespräche  anderer  Personen  nach  auswärts  werden  dem  Theilnehmer  die
treffenden  Einzelgebühren  aufgerechnet.

8  11.

Für  dringende  Gespräche  wird  der  dreifache  Betrag  der  in  §§  6  und  7  festgesetzten
Gebühren  erhoben.