d) Allgemeine
Bestimmungen.
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vorliegt, Ausstoßung aus dem Soldatenstande und zehn- bis zwanzigjährige Bau-
gefangenschaft verwirkt.
Ist die Desertion nicht ausgeführt, so ist die Strafe nach den Grund-
sätzen des §. 101. zu ermäßigen.
Den Anstifter des Desertionskomplotts und den Rädelsführer aber trifft,
die Desertion mag ausgeführt sein oder nicht, die Todesstrafe.
§. 103.
Außer der Freiheitsstrafe ist bei dem Verbrechen der Desertion, insofern
nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande eintreten muß, auf Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 104.
Gegen Deserteure, welche nach dem Attest eines Militairarztes zur Auf-
nahme in eine Festungs-Strafsektion, sowie zur Fortsetzung des Militairdienstes
untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande eintreten
muß, auf Entlassung aus dem Militairverhältniß und, statt der gesetzlich ver-
wirkten Festungsstrafe, auf verhältnißmäßige Zuchthausstrafe zu erkennen.
Anmerkung: An die Stelle der im §. 104. erwähnten Zuchthausstrafe ist in Folge
der neueren Gesetzgebung „Gefängnißstrafe getreten.
§. 105.
Militairsträflinge, welche aus der Strafabtheilung entweichen, sind jederzeit
mit körperlicher Züchtigung zu belegen.
Außer dieser Strafe trifft sie:
a) in Friedenszeiten, insofern nicht der Fall des §. 101. vorliegt, sechs-
wöchentlicher strenger Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes;
b) im Rückfall aber, sowie
c) in Kriegszeiten
die Strafe der Desertion nach §§. 95. ff.
Jedoch soll weder in dem Fall zu Littr. b. noch in anderen Desertions-
fällen, bei Bestimmung der Strafe, die erste Entweichung aus der Strafabthei-
lung (Littr. a.) als ein Desertionsfall mitgerechnet werden.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. Beilage Littr. D.
§. 106.
Auf ein erhöhtes Strafmaaß innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Grenzen ist gegen diejenigen Deserteure zu erkennen, welche
1) entwichen sind, während sie mit einer Dienstleistung beauftragt waren;
2) von ihren Montirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie nicht
nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften;
3) unter