Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  68.

In  den  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Straffällen  der  Militairbeamten
  hat  der  kommandirende  General  des  Armeekorps,  zu  welchem  der  Angeschuldigte
  gehört,  das  erkennende  Gericht  zu  bestellen.

§.  69.
Dasselbe  besteht  aus  fünf  Einzelnrichtern,  und  zwar:
1)  einem  Stabsoffizier  (als  Präses))
2)  einem  Hauptmann  (Rittmeister),

3) und 4)  zwei  Auditeuren  und

5)  einem  anderen  oberen  Militairbeamten,  wo  möglich  von  dem  Dienstzweige

des  Angeschuldigten.
Von  den  Auditeuren  ist  der  eine  zugleich  als  Referent  zu  bestellen.  Der  Auditeur,
  welcher  die  Untersuchung  geführt  hat,  darf  in  der  nämlichen  Sache  nicht
zum  erkennenden  Richter  bestellt  werden.

Steht  der  Angeschuldigte  im  Range  den  Stabsoffizieren  gleich,  so  ist  ein
General  zum  Präses  zu  bestellen  und  anstatt  eines  Hauptmanns  oder  Rittmeisters
(ad  2.)  ein  Stabsoffizier  zuzuziehen.

§.  70.

In  Straffällen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehören,  hat  der
zur  Untersuchung  kompetente  Gerichtsherr  auch  das  erkennende  Gericht  zu  bestellen.

§.  71.
Dasselbe  besteht  aus  fünf  Einzelnrichtern,  und  zwar:
1)  einem  Hauptmann  (Rittmeister)  als  Präses,
2)  einem  Lieutenant,
3)    zwei  Militair-Unterbeamten,  wo  möglich  von  dem  Dienstzweige  des  An-4)
    geschuldigten,  oder  in  deren  Ermangelung,  zwei  Unteroffizieren,
5)  dem  Auditeur  oder  untersuchungsführenden  Offizier,  der  zugleich  Referent
  ist.
Die  Bestimmung  des  §.  69.,  wonach  der  Inquirent  nicht  zum  erkennenden
Richter  bestellt  werden  darf,  findet  auf  Besetzung  dieser  Spruchgerichte  keine
Anwendung.

 

§.  72.

Gegen  Erkenntnisse  der  Spruchgerichte  über  Militairbeamte  ist  das  Rechtsmittel
  der  weiteren  Vertheidigung  zulässig.  Das  Erkenntniß  zweiter  Instanz
erfolgt  durch  das  General-Auditoriat.

§.  73.

II.  Ueber  Militairbeamte.

Instanzengerichte:

A.  Gericht  der
ersten  Instanz.
1)  In  Straffällen,
  welche
vor  die  höhere
Gerichtsbarkeit
gehören.

2)  In  Straffällen,
  welche
vor  die  niedere
Gerichtsbarkeit
gehören.

B.  Gericht  der
zweiten  Instanz.