Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  154.
2)  Bestätigung  Die  Bestätigung  erfolgt  durch  den  König:

durch  den  König.  1)  in  den  Fällen,  wo  die  allgemeinen  Landesgesetze  dies  erfordern,  namentlich:
  wenn  wegen  Hoch-  oder  Landesverraths,  wegen  Duells  oder  Herausforderung
  zu  demselben,  oder  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
  erkannt  ist;

2)  wenn  das  Erkenntniß  gegen  einen  Offizier  ergangen  ist;
3)  wenn  gegen  einen  Portepeefähnrich  auf  Degradation  erkannt  ist;

4)  wenn  gegen  Militairpersonen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts
  auf  mehr  als  zehnjährige  Festungsstrafe  erkannt  ist;

5)  wenn  gegen  Militairpersonen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts,
  die  zum  Gardekorps  gehören,  über  drei  Jahre  Festungsstrafe
erkannt  ist,  und

6)  wenn  gegen  dieselben  Chargen  in  der  Armee  (Nr.  5.)  wegen  eines
Verbrechens  gegen  die  Subordination  auf  mehr  als  dreijährige  Festungsstrafe
  erkannt  worden.

Die  §§.  154 —  161.  sind  aufgehoben  und  an  deren  Stelle  die  nachstehenden  Bestimmungen
des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  1.  Juni  1867.  getreten:

Ich  will  nach  ihrem  Antrage  das  den  oberen  Militairbefehlshabern  delegirte
Recht  zur  Bestätigung  kriegsrechtlicher  Erkenntnisse  zur  Abkürzung  des  Geschäftsganges
anderweit  regeln,  und  bestimme  daher,  was  folgt:

1)  Meiner  Bestätigung  bleiben  vorbehalten  die  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse  in  den

Fällen:

a)  wenn  auf  Todesstrafe  oder  lebenswierige  Freiheitsstrafe  erkannt  ist,

b)  wenn  das  Erkenntniß  gegen  einen  Offizier  ergangen  ist,  mag  dasselbe  auf
Strafe  oder  Freisprechung  lauten,

c)  wenn  gegen  einen  Portepeefähnrich  auf  Degradation,  oder

d)  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts  wegen  militairischer
  Verbrechen  —  sei  es  auch  in  Verbindung  mit  gemeinen  Vergehen  —
auf  mehr  als  zehnjährige  Festungsstrafe  erkannt  ist.

2)  Der  Kriegsminister  bestätigt  —  mit  Ausnahme  der  sub  l.  bezeichneten  Fälle  —
die  Erkenntnisse  der  Kriegsgerichte:

a)  wenn  gegen  Landgendarmen  auf  mehr  als  einjährige  Freiheitsstrafe,

b)  wenn  gegen  Landgendarmen  und  gegen  andere  Personen  des  Soldatenstandes,
als  Mitangeschuldigte,  in  der  nämlichen  Sache  erkannt  ist.

3)  Der  kommandirende  General  bestätigt  die,  nicht  zu  Meiner  oder  des  Kriegsministers
  Bestätigung  gehörenden  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse  gegen  alle  Personen
des  Soldatenstandes  seines  Armeekorps:

a)  wenn  auf  mehr  als  einjährige  Freiheitsstrafe,

b)  wenn  wegen  Desertion  in  contumaciam  erkannt,
c)  wenn  gegen  Invaliden  die  Entlassung  aus  dem  Militairverhältniß  verhängt  ist.
Derselbe  hat  zugleich  das  Bestätigungsrecht  eines  Divisionskommandeurs
(Nr.  8.)  bei  Erkenntnissen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche
a)  nach  den  §§.  29.  und  30.  Theil  II.  des  Militair-Strafgesetzbuchs  unter  der
Gerichtsbarkeit  des  Korpsgerichts  stehen,  oder  
b)  der