Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2.  Als  untere  Militairbeamte  mit  einem  bestimmten  Militair-Rang
sind  nur  zu  betrachten:

die  Unterärzte.

Dieselben  rangiren  vor  den  Unteroffizieren  ohne  Portepee  und  hinter  den
Portepeefähnrichen  (Seekadetten).

Anmerkung.

1)  Die  Medizinalpersonen,  die  Auditeure  und  Aktuarien,  die  Militair-Geistlichen
  und  Küster,  die  Intendanturbeamten  bei  der  Armee,  die  bei  der
Armee  sub  B.  I.  1.  Littr.  1.  (1.  bis  7.)  und  B.  II.  1.  Littr.  e.  aufgeführten
  Personen,  sowie  alle  Marinebeamten,  stehen  in  einem  doppelten
Unterordnungsverhältniß,  beziehungsweise  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militair-Befehlshabern
  und  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  oder  Verwaltungsbehörden,
  wogegen  alle  anderen  Militairbeamten  nur  ihren  vorgesetzten
  Militair-Befehlshabern  untergeordnet  sind.

2)  Diejenigen  Personen,  welche  ihrer  Militairverpflichtung  in  einem  Beamtenverhältniß
  —  z.  B.  als  Militair-  (Marine-)  Aerzte  oder  Pharmazeuten  in
den  Militairlazarethen  —  genügen,  gehören  ebenfalls  zu  den  Militairpersonen.

3)  Diejenigen  Beamten  der  Militairverwaltung,  welche  nicht  in  dem  vorstehenden
  Verzeichniß  sub  B.  aufgeführt  sind,  gehören  nicht  zu  den  Militairpersonen.


Anmerkung:  Das  die  Beilage  A.  zum  Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer  bildende
Verzeichniß  der  Militairpersonen  nach  ihren  Dienst-  und  Rangverhältnissen  ist  antiquirt
und  durch  die  vorstehende  Klassifikation  der  zum  Preußischen  Heere  und  zur  Marine
gehörenden  Militairpersonen  ersetzt  worden.

 

 

Bundes-Gesetzbl.  1867.  41  Beilage