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2. Als untere Militairbeamte mit einem bestimmten Militair-Rang
sind nur zu betrachten:
die Unterärzte.
Dieselben rangiren vor den Unteroffizieren ohne Portepee und hinter den
Portepeefähnrichen (Seekadetten).
Anmerkung.
1) Die Medizinalpersonen, die Auditeure und Aktuarien, die Militair-Geistlichen
und Küster, die Intendanturbeamten bei der Armee, die bei der
Armee sub B. I. 1. Littr. 1. (1. bis 7.) und B. II. 1. Littr. e. aufgeführten
Personen, sowie alle Marinebeamten, stehen in einem doppelten
Unterordnungsverhältniß, beziehungsweise zu den ihnen vorgesetzten Militair-Befehlshabern
und den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Verwaltungsbehörden,
wogegen alle anderen Militairbeamten nur ihren vorgesetzten
Militair-Befehlshabern untergeordnet sind.
2) Diejenigen Personen, welche ihrer Militairverpflichtung in einem Beamtenverhältniß
— z. B. als Militair- (Marine-) Aerzte oder Pharmazeuten in
den Militairlazarethen — genügen, gehören ebenfalls zu den Militairpersonen.
3) Diejenigen Beamten der Militairverwaltung, welche nicht in dem vorstehenden
Verzeichniß sub B. aufgeführt sind, gehören nicht zu den Militairpersonen.
Anmerkung: Das die Beilage A. zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer bildende
Verzeichniß der Militairpersonen nach ihren Dienst- und Rangverhältnissen ist antiquirt
und durch die vorstehende Klassifikation der zum Preußischen Heere und zur Marine
gehörenden Militairpersonen ersetzt worden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 41 Beilage