Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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b)  die  Korps-Generalärzte mit  dem  Range
eines  Majors,

c)  die  Ober-Stabsärzte  mit  dem  Range
eines  Hauptmanns,

d)  die  Stabsärzte  mit  dem  Range  eines
Premier-Lieutenants,

e)  die  Oberärzte  und  Assistenzärzte  mit
dem  Range  eines  Sekonde-Lieutenants.


jors)  resp.  Kapitains  zur  See  (mit
Oberstlieutenants.  oder  Obersten-Rang),


b)  die  Ober-Stabs-  und  Marine-Aerzte
I.  Klasse  mit  dem  Range  eines  Kapitain-Lieutenants
  resp.  Korvetten-Kapitains,


c)  die  Stabs-  und  Marine-Aerzte  II.
Klasse  mit  dem  Range  eines  Lieutenants
  zur  See  resp.  Kapitain-Lieutenants,


d)  die  Assistenzärzte  mit  dem  Range  eines
Unter-Lieutenants  zur  See,

e)  die  Zahlmeister:

1)  Zahlmeister  mit  dem  Range  eines
Lieutenants  zur  See,

2)  Untere  Zahlmeister  mit  dem  Range
eines  Unter-Lieutenants  zur  See.

II.  Untere

Militairbeamte.

Marinebeamte.

1.  ohne  einen  bestimmten  Militair-Rang:

a)  die  Militair-Küster,

b)  die  unter  dem  Ingenieur  vom  Platz
in  den  Festungen  stehenden  Unterbeamten,


c)  die  Ober-  und  Unter-Aufseher  bei  den
Baugefangenen-Anstalten,

d)  die  Zeughaus-Büchsenmacher,  sowie
die  bei  den  Truppentheilen  —  mit  der
Verpflichtung,  ihnen  sowohl  ins  Feld
als  beim  Garnisonwechsel  zu  folgen  —
vertragsmäßig  angenommenen  Handwerker,
  welche  nicht  gleich  den  Soldaten
  Sold  beziehen,

e)  alle  bei  den  mobilen  Truppen,  bei  der
Feld-Administration  oder  in  anderer
Art angestellten  Personen  für  die  Dauer
dieser  Anstellung,  soweit  sie  nicht  sub
B.  I.  1.  Littr.  n.  aufgeführt  sind.

a)  die  Marine-Küster,

b)  die  Marine-Verwalter,
c)  die  Marine-Zeichner,
d)  die  Werkmeister,

e)  die  Magazin-Aufseher,
f)  die  Büchsenmacher.

2.  Als