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(Nr. 11.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 4. September 1867.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 9. v. M. (Bundes-Gesetzblatt S. 26.)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6.
und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund zu Bevollmächtigten
zum Bundesrathe ernannt worden sind, und zwar:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
an Stelle des Generallieutenants von Rieben,
der Contre-Admiral Jachmann;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Meck-
lenburg-Strelitz:
an Stelle des Staatsministers von Bülow,
der Kammerherr und Drost von Oertzen.
Berlin, den 4. September 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 12.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 23. September 1867.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 9. v. M. (Bundes-Gesetzblatt S. 26.)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6.
und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen
und Hildburghausen
an Stelle des Wirklichen Geheimen Raths Grafen von Beust,
der Staatsminister Freiherr v. Krosigk
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe ernannt worden ist.
Berlin, den 23. September 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.