Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  24.

Auf  Requisition  der  Postbehörden  haben  die  Polizei-  und  Steuerbeamten
zur  Verhütung  und  Entdeckung  von  Postübertretungen  mitzuwirken.

§.  25.

Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  unbezahlt  gebliebene  Beträge  an  Personengeld,
  Porto  und  Gebühren  nach  den  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben
bestehenden  Vorschriften  exekutivisch  einziehen  zu  lassen.

Dem  Exeguirten  steht  jedoch  die  Betretung  des  Rechtsweges  offen.

§. 26.

Die  Beträge,  welche  in  einer  Sendung  enthalten  sind,  die  weder  an  den
Adressaten  bestellt,  noch  an  den  Absender  zurückgegeben  werden  kann,  oder  welche
aus  dem  Verkaufe  der  vorgefundenen  Gegenstände  gelöst  werden,  fließen  nach
Abzug  des  Porto  und  der  sonstigen  Kosten  zur  Post-Armen-  oder  Unterstützungskasse.
  Meldet  sich  der  Absender  oder  der  Adressat  später,  so  zahlt  ihm  die  Post.
Armen-  oder  Unterstützungskasse  die  ihr  zugeflossenen  Summen,  jedoch  ohne  Zinsen,
zurück.

Nach  gleichen  Grundsätzen  ist  mit  zurückgelassenen  Passagier-Effekten  zu
verfahren.

Abschnitt  IV.
Strafbestimmungen  bei  Post-  und  Portodefraudationen.

§.  27.
Mit  Geldbuße  von  fünf  bis  funfzig  Thalern  wird  bestraft:

1)  wer  gewerbemäßig  Personen  befördert,  ohne  die  nach  §.  1.  erforderliche
Genehmigung  der  Postverwaltung  zu  besitzen,  oder  wer  von  den  Bedingungen
  der  ihm  ertheilten  Konzession  abweicht;

2)  wer  unbefugt  Briefe  oder  politische  Zeitungen  gegen  Bezahlung  (§§.  2.  3.)
befördert.

Wenn  die  Beförderung  in  versiegelten,  zugenähten  oder  sonst  verschlossenen
Packeten  erfolgt,  so  trifft  die  Strafe  den  Beförderer  nur  dann,  wenn  er  den
verbotwidrigen  Inhalt  des  Packetes  zu  erkennen  vermochte.

§.  28.

Wird  das  in  §.  1.  ausgesprochene  Verbot  des  Wechsels  der  Transportmittel
  durch  den  Anschluß  mehrerer  für  sich  erlaubter  Fuhrgelegenheiten  umgangen,
  so  hat  jeder  Unternehmer,  wenn  er  auf  geschehene  Aufforderung  der

Post-