Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Bemühungen  wird  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  von  Zeit  zu  Zeit  Mittheilung
  gemacht  werden.

Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  dürfen  bei
dem  Uebergange  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Vereinsstaaten,  gleich
den  Staatssteuern,  ganz  oder  theilweise  zurückerstattet  werden,  soweit  eine  solche
Vergütung  bei  dem  Uebergange  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Orten
desselben  Landes  stattfindet.

§.  8.
Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins:

a)  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen  ihrer  Gesetze  und
Verordnungen  über  die  im  §.  2.  dieses  Artikels  bezeichneten  Staatssteuern,
b)  hinsichtlich  der  Kommunal-  etc.  Abgaben  aber  von  den  Veränderungen,

welche  in  Beziehung  auf  die  Hebungsberechtigten,  die  Orte,  die  Gegenstände,
  den  Betrag  und  die  Art  und  Weise  der  Erhebung  eintreten,

vollständige  Mittheilung  machen.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  3.  4.  und  5.,  sowie  in  den  Artikeln
10.  bis  20.  und  22.  finden  vorläufig  keine  Anwendung:

1)  auf  die  nachfolgend  genannten  Staaten  und  Gebietstheile  des  Norddeutschen
  Bundes,  und  zwar:

a)  in  Preußen:  auf  die  Ortschaften  Drenikow,  Porep  und  Sukow,
die  Kolonie  und  das  Erbpachts-Vorwerk  Groß-Menow,  die  Rittergüter
  und  Dörfer  Zettemin  mit  Peenwerder,  Duckow,  Rottmannshagen,
  Rützenfelde,  Karlsruh  und  Pinnow,  den  Hafenort  Geestemünde,
  das  Fort  Wilhelm  in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,
  Krusenbusch,  Finkenwerder,  Finkenwerderblumensand,  Kattwieck,
  Hohenschaar,  Overhacken,  Neuhof  und  Wilhelmsburg,  die
Voigtei  Kirchwerder  und  die  Dorfschaft  Aumund;

b)  auf  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,
  ersteres  mit  Ausnahme  seiner  von  Preußen  umschlossenen
Gebietstheile  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg;

c)  in  Oldenburg:  auf  den  Hafenort  Brake;
d)  auf  das  Herzogthum  Lauenburg;
e)  auf  die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit  einem,  dem
Zwecke  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes;
2)  auf  die  nachfolgend  genannten  Gebietstheile  Badens,  und  zwar:

die  Insel  Reichenau,  den  Ort  Büsingen,  den  Bittenharter  Hof,  die

Orte  und  Höfe  Jestetten  mit  Flachshof,  Gunzenrieder-Hof  und
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