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Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und
Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil,
Berwangen und Albführenhof bei Weisweil.
Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwendung des
gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1. genannten
Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird das Präsidium des Norddeutschen
Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht
geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt,
an welchem die Bestimmungen der Artikel 3. bis 5. und 10. bis 20. in diesem
Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.
Artikel 7.
Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3. bezeichneten Angelegenheiten,
sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6.) zur Sicherung der gemeinschaftlichen
Zollgrenze erforderlichen Maßregeln, wird ausgeübt durch den Bundesrath
des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch
das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht.
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile
erfolgt in den daselbst geltenden Formen.
Artikel 8.
Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesrathes des Zollvereins
ist Folgendes verabredet:
§. 1.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen
Bundes und der Süddeutschen Staaten.
In dem Bundesrathe führen
Preußen 17 Stimmen,
Bayern 6 "
Sachsen ... 4 "
Württemberg. ...... ... .. . ... 4 "
Baden 3 "
Hessen 3 "
Mecklenburg-Schwerin 2 "
Sachsen-Weimar 1 "
Mecklenburg-Strelitz 1 "
Oldenburg. . .. .... .. .. . . . ... 1 "
Braunschweig . ..... .. .. ..... 2 "
Sachsen-Meiningen 1 "
Sachsen-