Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Reutehof,  Lottstetten  mit  Balm,  Dietenberg,  Nack,  Locherhof  und
Volkenbach,  Dettighofen  mit  Häuserhof,  Altenburg,  Baltersweil,
Berwangen  und  Albführenhof  bei  Weisweil.

Sobald  die  Gründe  aufgehört  haben,  welche  die  volle  Anwendung  des
gegenwärtigen  Vertrages  auf  den  einen  oder  anderen  der  unter  Nr.  1.  genannten
Staaten  und  Gebietstheile  zur  Zeit  ausschließen,  wird  das  Präsidium  des  Norddeutschen
  Bundes  den  Regierungen  der  übrigen  vertragenden  Theile  Nachricht
geben.  Der  Bundesrath  des  Zollvereins  beschließt  alsdann  über  den  Zeitpunkt,
an  welchem  die  Bestimmungen  der  Artikel  3.  bis  5.  und  10.  bis  20.  in  diesem
Staate  oder  Gebietstheile  in  Wirksamkeit  treten.

Artikel  7.

Die  Gesetzgebung  über  die  in  dem  Artikel  3.  bezeichneten  Angelegenheiten,
sowie  über  die  in  den  Zollausschlüssen  (Artikel  6.)  zur  Sicherung  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze  erforderlichen  Maßregeln,  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
  des  Zollvereins  als  gemeinschaftliches  Organ  der  Regierungen  und  durch
das  Zollparlament  als  gemeinschaftliche  Vertretung  der  Bevölkerungen.  Die
Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  ist  zu  einem
Vereinsgesetze  erforderlich  und  ausreichend;  auf  andere  als  die  vorstehend  bezeichneten
  Angelegenheiten  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit  derselben  nicht.

Die  Verkündung  der  Vereinsgesetze  in  den  Gebieten  der  vertragenden  Theile
erfolgt  in  den  daselbst  geltenden  Formen.

Artikel  8.
Ueber  die  Einrichtung  und  die  Zuständigkeit  des  Bundesrathes  des  Zollvereins
  ist  Folgendes  verabredet:

§.  1.
Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Norddeutschen
  Bundes  und  der  Süddeutschen  Staaten.

In  dem  Bundesrathe  führen

Preußen  17  Stimmen,
Bayern  6  "
Sachsen  ...  4  "
Württemberg.  ......  ...  ..  .  ...  4   "
Baden  3  "
Hessen  3  "
Mecklenburg-Schwerin  2   "
Sachsen-Weimar  1   "
Mecklenburg-Strelitz  1   "
Oldenburg.  .  ..  ....  ..  ..  .  .  .  ...  1   "
Braunschweig  .  .....  ..  ..  .....  2   "
Sachsen-Meiningen  1   "

Sachsen-