Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich 
und den betheiligten Zollvereinsstaaten vorbehalten. 
2) Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs wird auch ferner auf thun- 
lichste Uebereinstimmmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden 
Grenzzollämter Bedacht genommen werden. 
3) Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet 
des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grund- 
sätze geeinigt: 
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des 
Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den 
Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort 
beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter 
erhalten den Namen ihres Standorts. 
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf 
welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen 
des Landes, welchem das Amt angehört, versehen. 
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri- 
torialamtes ob. 
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf 
ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge- 
schäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer 
Dienstpapiere und Gelder keinem Anstand unterliege. 
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich 
aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vor- 
schriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, 
sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, 
Brücken- und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestell- 
ten, befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommu- 
nikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden 
oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur in so weit zu beanspruchen, 
als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint. 
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der 
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der 
beiderseitigen Amtshandlungen, keinesweges aber eine Abfertigungs- 
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach jedes der beiden Aemter nur 
die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funk- 
tionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes sich 
aber nicht zu betheiligen habe. 
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: 
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der 
auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, 
über