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Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich
und den betheiligten Zollvereinsstaaten vorbehalten.
2) Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs wird auch ferner auf thun-
lichste Uebereinstimmmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden
Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
3) Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet
des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grund-
sätze geeinigt:
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des
Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den
Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort
beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter
erhalten den Namen ihres Standorts.
b) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf
welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen
des Landes, welchem das Amt angehört, versehen.
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Terri-
torialamtes ob.
d) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf
ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Ge-
schäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer
Dienstpapiere und Gelder keinem Anstand unterliege.
e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich
aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vor-
schriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben,
sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-,
Brücken- und Fährgelde, ebenso wie die eigenen Beamten und Angestell-
ten, befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommu-
nikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden
oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur in so weit zu beanspruchen,
als sie nach dem bestehenden Tarif begründet erscheint.
f) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die Zusammenlegung der
gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der
beiderseitigen Amtshandlungen, keinesweges aber eine Abfertigungs-
gemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach jedes der beiden Aemter nur
die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funk-
tionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes sich
aber nicht zu betheiligen habe.
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der
auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
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