Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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dazu, oder zu einer mit der Branntweinfabrikation zu verbindenden Hefenberei- 
tung aus Maische, die steuerfreie Benutzung noch anderer Gefäße oder Geräthe 
gewünscht wird, so muß dazu die besondere Erlaubniß der Steuerbehörde nach- 
gesucht werden. 
§. 29. 
d. Beschrän- Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder 
kung des Abbrennens der vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen 
Maische auf und darnach den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische 
aa. bestimmte Tage, muß auch an Einem Brenntage vollständig abgeluttert werden. 
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Meische ist in der Regel nicht 
gestattet; wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, so muß zuvor 
der Steuerhebestelle davon Anzeige gemacht, und deren schriftliche Genehmigung, 
welche jedoch bei Anträgen auf späteres Abbrennen nicht über den vierten Tag 
hinaus gegeben wird, dem Betriebsplan beigeheftet werden. 
§. 30. 
bb. auf Stun- An den Tagen, wo Branntweinblasen zum Betriebe angemeldet sind, darf 
den. in der Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. 
Ist wegen der Stärke des Betriebs, oder nach der Eigenthümlichkeit des Brenn- 
geräths, oder in anderen besonderen Fällen eine Ausnahme nöthig, so ist darauf 
bei der Steuerbehörde anzutragen, welche nach Prüfung der für den Antrag 
geltend gemachten Gründe die Genehmigung, den Umständen nach, nicht ver- 
sagen wird. 
§. 31. 
4. Freimachung Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch- und Destillirgeräthe in 
der Geräthe. Betrieb kommen sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur 
Abnahme des Verschlusses in der Brennerei einfinden soll. 
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine Stunde 
über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein be- 
kannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als 
unversehrt anerkannt hat, denselben abnehmen. 
§. 32 
5. Vorschriften Da, wo die Braumalzsteuer besteht, darf bei dem gleichzeitigen Betriebe 
für den gleichzeitigen Betrieb der Brauerei und Brennerei für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu 
der  Brauerei entrichtende Steuer fixirt ist, reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Bren- 
und Brennerei. nerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenig- 
stens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird an 
Orten, wo die Braumalzsteuer besteht, neben der Brauerei Branntwein aus 
Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malz- 
schrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt 
werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. 
§. 33.
	        
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