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Die Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten
Waaren wird aufgehoben.
· Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes
in mehreren Betriebs- oder Verkaufslokalen ist gestattet.
§. 4.
Jeder Gewerbetreibende darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und
Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen und Gehülfen sind
in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt.
§. 5.
Der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginn nach Maaßgabe der be-
stehenden Landesgesetze eine polizeiliche Genehmigung nicht erforderlich ist, kann
fortan nur im Wege der Bundesgesetzgebung von einer solchen Genehmigung
abhängig gemacht werden.
§.6.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Bestimmungen
der Landesgesetze ·
1) über Erfindungspatente;
2) über das Bergwesen;
3) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter;
4) über den Verlust der Befugniß zum Halten von Lehrlingen als Folge
strafgerichtlichen Erkenntnisses;
5) über die Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzu-
nehmen;
6) über den Betrieb öffentlicher Fähren;
7) über das Abdeckereiwesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 133.)