Beim Zusammenrechnen der Entfernungen für mehrere getrennt liegende
Gebietstheile eines und desselben Postbezirks wird nicht jeder etwaige einzelne
Bruch für sich abgerundet, vielmehr die Abrundung nur einmal für die Gesammt-
heit bewirkt.
Wird beim Messen ein Ortszeichen auf der Karte von der Eintheilung des
Meßinstruments dergestalt berührt, daß die Theilungslinie des Instruments an
der dem Vermessungsnullpunkte zugekehrten Seite des Ortskreises eine Tangente
bildet, so ist die Entfernung dieses Orts nicht mehr zu der durch die betreffende
Theilungslinie dargestellten Meilenstufe, sondern zu der um eine Meile höheren
zu rechnen.
Wird dagegen der Ortskreis von einer Theilungslinie des Instruments
durchschnitten, so daß diese eine Sekante des Ortskreises bildet, so ist bei der Ent-
fernungsbestimmung die durch diese Linie dargestellte Entfernungsstufe als maaß-
gebend anzusehen.
Sämmtliche Transitstrecken werden für diejenige Verwaltung in Berech-
nung ,gezogen, welche das Postregal in dem betreffenden Gebietstheil ausübt.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob auf solchen Transitstrecken eine
Postanstalt besteht oder nicht.
Wenn dagegen die Entfernungsstrecke für ein Gebiet (direkte Linie) eine
zu einem anderen Postbezirk gehörige Enklave durchschneidet, welche bei der wirk-
lichen Beförderung der Sendung gar nicht berührt worden ist, so wird die Strecke
durch diese Enklave als zu der betreffenden Entfernungsstrecke des umgebenden
Gebiets gehörig angesehen.
Bei Sendungen, welche nur streckenweise portofrei befördert worden sind,
ist ein Taxsatz nur zu Gunsten derjenigen Verwaltungen anzusetzen, in deren Be-
zirken eine Portoberechnung für diese Sendungen zur gemeinschaftlichen Einnahme
wirklich stattgefunden hat.
Die Postvorschußgebühr wird für die Verwaltung der vorschußleistenden
Postanstalt angesetzt.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermit-
telten Portosummen ergiebt sich der Prozentsatz, mit welchem jede Verwaltung an
der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat.
Wenn der Transit durch das Gebiet einer Verwaltung zufolge besonderer
Staatsverträge an eine andere Verwaltung ganz oder zum Theil ohne Entgelt
überlassen ist, so wird hierdurch eine Aenderung in dem Verhältnisse gegenüber
der Gemeinsamkeit, wie dasselbe durch die vorstehenden Festsetzungen geregelt wor-
den, nicht herbeigeführt; vielmehr haben die betreffenden Verwaltungen unter-
einander die entsprechende Ausgleichung zu bewirken.
Der Transit von Fahrpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines
der Hohen vertragschließenden Theile angehören, wird durch die obigen Bestim-
mungen nicht berührt; die darauf bezüglichen Verhältnisse unterliegen der beson-
deren Verständigung der betheiligten Verwaltungen.
Jede Verwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Prozentsätze
herbeizuführen, insofern nicht durch gemeinsame Verabredung der sämmtlichen
Vertragstheilnehmer die Befriedigung des Anspruchs der betreffenden Verwaltung
auf einem kürzeren Wege zu erzielen sein sollte.
Bundes-Gesetbl. 1868. 11 Ver-