Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Beim Zusammenrechnen der Entfernungen für mehrere getrennt liegende 
Gebietstheile eines und desselben Postbezirks wird nicht jeder etwaige einzelne 
Bruch für sich abgerundet, vielmehr die Abrundung nur einmal für die Gesammt- 
heit bewirkt. 
Wird beim Messen ein Ortszeichen auf der Karte von der Eintheilung des 
Meßinstruments dergestalt berührt, daß die Theilungslinie des Instruments an 
der dem Vermessungsnullpunkte zugekehrten Seite des Ortskreises eine Tangente 
bildet, so ist die Entfernung dieses Orts nicht mehr zu der durch die betreffende 
Theilungslinie dargestellten Meilenstufe, sondern zu der um eine Meile höheren 
zu rechnen. 
Wird dagegen der Ortskreis von einer Theilungslinie des Instruments 
durchschnitten, so daß diese eine Sekante des Ortskreises bildet, so ist bei der Ent- 
fernungsbestimmung die durch diese Linie dargestellte Entfernungsstufe als maaß- 
gebend anzusehen. 
Sämmtliche Transitstrecken werden für diejenige Verwaltung in Berech- 
nung ,gezogen, welche das Postregal in dem betreffenden Gebietstheil ausübt. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob auf solchen Transitstrecken eine 
Postanstalt besteht oder nicht. 
Wenn dagegen die Entfernungsstrecke für ein Gebiet (direkte Linie) eine 
zu einem anderen Postbezirk gehörige Enklave durchschneidet, welche bei der wirk- 
lichen Beförderung der Sendung gar nicht berührt worden ist, so wird die Strecke 
durch diese Enklave als zu der betreffenden Entfernungsstrecke des umgebenden 
Gebiets gehörig angesehen. 
Bei Sendungen, welche nur streckenweise portofrei befördert worden sind, 
ist ein Taxsatz nur zu Gunsten derjenigen Verwaltungen anzusetzen, in deren Be- 
zirken eine Portoberechnung für diese Sendungen zur gemeinschaftlichen Einnahme 
wirklich stattgefunden hat. 
Die Postvorschußgebühr wird für die Verwaltung der vorschußleistenden 
Postanstalt angesetzt. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermit- 
telten Portosummen ergiebt sich der Prozentsatz, mit welchem jede Verwaltung an 
der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat. 
Wenn der Transit durch das Gebiet einer Verwaltung zufolge besonderer 
Staatsverträge an eine andere Verwaltung ganz oder zum Theil ohne Entgelt 
überlassen ist, so wird hierdurch eine Aenderung in dem Verhältnisse gegenüber 
der Gemeinsamkeit, wie dasselbe durch die vorstehenden Festsetzungen geregelt wor- 
den, nicht herbeigeführt; vielmehr haben die betreffenden Verwaltungen unter- 
einander die entsprechende Ausgleichung zu bewirken. 
Der Transit von Fahrpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines 
der Hohen vertragschließenden Theile angehören, wird durch die obigen Bestim- 
mungen nicht berührt; die darauf bezüglichen Verhältnisse unterliegen der beson- 
deren Verständigung der betheiligten Verwaltungen. 
Jede Verwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Prozentsätze 
herbeizuführen, insofern nicht durch gemeinsame Verabredung der sämmtlichen 
Vertragstheilnehmer die Befriedigung des Anspruchs der betreffenden Verwaltung 
auf einem kürzeren Wege zu erzielen sein sollte. 
Bundes-Gesetbl. 1868. 11                                                                                                        Ver-
	        
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