Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

10.

neben  der  neuen  fortbesteht  und  die  neue  Anmeldung  als  Nachtrag  zu
der  früheren  gilt.

Jeder  neue  Erwerb  eines  aumeldungspflichtigen  Einkommens,  und  jede

Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  eintritt,  ist  in  gleicher  Weise,
wie  beim  Beginne  der  bevorstehenden  Finanz-Periode  bis  zum  15.  Januar
  1884  auch  ferner  im  Laufe  derselben  zu  Anfang  desjenigen  mit
dem  1.  Juli  bezüglich  1.  Jannar  beginnenden  Halbjahres,  an  dessen
erstem  Tage  der  Steuerpflichtige  sich  im  Rechte  des  Bezugs  jenes  neuen
oder  veränderten  Einkommens  befindet,  spätestens  bis  zum  15.  Juli,  beziehungsweis
  bis  zum  15.  Jannar  (§  15  des  neurevidirten  Gesetzes  vom
10.  September  1883)  bei  Vermeidung  der  in  den  §§  16  und  79  desselben
  Gesetzes  bestimmten  Strafen  und  Nachtheile  anzumelden.

Einer  neuen  Anmeldung  anmeldungspflichtigen  Einkommens  jeder  Art  bedarf

  es  dagegen  nicht,  wenn  solches  bereits  mit  dem  vollen  Betrage  versteuert
  wird,  und  eine  Veränderung  rücksichtlich  desselben  nicht
eingetreten  ist.

Hinsichtlich  eines  jeden  bisher  im  ersten  Theile  der  Ortsquote  versteuerten
Einkommens,  dessen  Abmeldung  oder  veränderte  Anmeldung  bis  zum

15.  Januar  1884

nicht  erfolgt,  wird  die  stillschweigend  erneuerte  Anmeldung  des  betreffenden
  Einkommens  so  lange  angenommen,  als  dasselbe  nicht  rechtzeitig
  beim  Beginne  eines  Halbjahres  abgemeldet  oder  verändert  angemeldet
  worden  sein  wird  (§  16  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

IV.
Schuldzinsen  dürfen,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §  47  des  Gesetzes

  vom  10.  September  1883  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  der  Anmeldung
  eines  zur  ersten  Abtheilung  der  Steuerrolle  gehörigen  Einkommens  nicht
abgezogen  werden,  sondern  sind,  wenn  deren  Abzug  beantragt  wird,  von  dem
Steuerpflichtigen  unter  genauer  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des  Gläubigers,
  des  Kapitalbetrages  der  Schuld,  des  Zinsfußes,  des  Jahresbetrages
der  Schuldzinsen  und  des  Datums  der  etwa  ausgestellten  Schuldurkunde  beim
Rechnungsamte  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  spätestens  bis  zum  8.  Januar
  jeden  Jahres,  und  wenn  das  Stenerkapital  eines  Steuerpflichtigen