Verwirkung der Grundtheilung. Würzb. LR. 333
Intestaterbrecht am Vermögen eines seiner verein—
kindschafteten Kinder zustehe. Denn die Verlassenschaft
eines solchen Kindes ist nicht eröffnet. Auch
betrifft der Streit nicht die Frage, ob das Band
der Einkindschaft als aufgeloͤst zu betrachten sei.
Unter den Klägern, welche ihren Pflichttheil verlangten,
befindet sich auch eine leibliche Tochter des
V. F.; bezüglich dieser Tochter kann von Auflösung
eines Einkindschaftsbandes keine Rede sein. Es liegt
die Frage zur Entscheidung vor, ob V. F., welcher
zur Reichung der Grundtheilung bereits rechtskräftig
verurtheilt war, aber noch vor Vollendung derselben
gestorben ist, das Recht hatte, über den dritten
Theil des Vermögens, welcher ihm aus der Theilungsmasse
gebührte und, wenn er am Leben geblieben
wire, hätte verabfolgt werden müssen, ein Testament
zu errichten ? Diese Frage, welche nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen ist, war
gemäß der vorausgegangenen Erwägungen bejahend
zu entscheiden.
6) Auch die Bestimmung in Tit. CIX §. 12
läßt keine Auslegung zu Gunsten der Kläger zu;
der dort ausgesprochene Grundsatz, daß die Einkind--schaft
nach vollzogener Abtheilung der vereinkindschafteten
Kinder ihre rechtliche Wirkung verliere,
ist mit Grund nicht zu bestreiten. Es ist aber nicht
über Rechtszuständigkeiten geeinkiudschafteter Kinder
nach vollzogener Abtheilung, sondern über gemeinsame
Rechtszuständigkeiten geeinkindschafteter und
leiblicher Kinder nach verwirkter Grundtheilung
während der Dauer des Theilungsgeschäftes und
vor wirklich vollzogener Abtheilung zu entscheiden.
In jenem Titel, welcher von der Wirkung und von
der Aufhebung der Einkindschaft handelt, war keine
Veranlassung gegeben, von den rechtlichen Folgen
einer verwirkten Grundtheilung Erwähnung zu thun,
um so weniger, als hiebei zwischen leiblichen und durch
Einkindschaft zu recht eingesetzten Eltern kein Unter-