Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Abrechnung.

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Verbleibt  es  bei  dem  Verlangen  der  neuen  Prozentermittelung,  so  gelten
die  alten  Prozentsätze  nur  noch  bis  zum  Ablauf  des  Quartals,  in  welchem  dieses
Verlangen  zuerst  den  anderen  Verwaltungen  mitgetheilt  worden  ist.

Vom  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Quartals  an  werden  diejenigen
Prozentsätze  maaßgebend,  die  sich  nach  der  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  beschaffenden  neuen  Austaxirung  der  Sendungen  ergeben  haben.

Diese  Austaxirung  hat  sich  auf  das  mit  demselben  Quartalstage  beginnende
  Jahr  zu  erstrecken.  Bis  die  Arbeiten  der  Taxirungskommission  beendigt

sind,  erfolgt,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  die  Vertheilung  der  Fahrpost-Einnahme

  vorläufig  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen  Prozentsätzen.

Das  Ergebniß  jeder  Ermittelung  der  Prozentantheile  bleibt  während  der
Zeit  des  Fortganges  des  Vertrages  wenigstens  zwei  Jahre  in  Kraft.

Die  Ermittelung  der  Prozentsätze  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  eine  für
diesen  Zweck  zeitweilig  zusammentretende  Kommission.

Die  Art  der  Zusammensetzung,  die  Zeit  des  Zusammentritts,  der  Sitz,
die  Leitung,  Geschäftsführung  u.  s.  w.  der  Taxirungskommission  wird  von  den
Postverwaltungen  durch  besondere  Verabredung  festgesetzt.  Die  Kosten  werden

nach  Verhältniß  der  Prozentantheile  getragen,  welche  die  betreffende  Kommission

ermittelt  hat.
Artikel  44.

Jede  Verwaltung  weist  die  von  ihren  Postanstalten  für  die  gemeinschaftliche
  Rechnung  erhobenen  Fahrpostporto=  und  Fahrpost-Frankobeträge  durch  Aufstellungen
  nach,  welche  sich  die  Rechnungsbehörden  der  mit  einander  in  Kartenechse
  stehenden  Postverwaltungen  gegenseitig  zur  Prüfung  und  Anerkennung
zusenden.

Die  Ergebnisse  dieser  Nachweisungen  werden  von  einer  durch  die  anderen
Verwaltungen  zu  wählenden  Verwaltung  zusammengestellt.  Dieselbe  hat  nach
Maaßgabe  der  Prozentsätze,  welche  von  der  Kommission  (Artikel  43.)  festgestellt
sind,  den  wirklichen  Antheil  jeder  Verwaltung  an  der  Gesammt-Fahrposteinnahme
zu  ermitteln  und,  unter  Mittheilung  des  Rechnungsabschlusses  an  sämmtliche
Verwaltungen,  die  erforderliche  Zahlungsausgleichung  herbeizuführen.

Ueber  den  Abrechnungsmodus,  die  Kontrole  der  Einnahmenachweisungen,
die  Revision  der  Karten  etc.  werden  zwischen  den  Postverwaltungen  die  erforderlichen
  Ausführungsbestimmungen  vereinbart.

Bis  dahin,  daß  die  neue  Ermittelung  der  Prozentsätze  beendigt  sein  wird,
ist  die  Abrechnung  für  die  Zwischenzeit  vom  1.  Januar  1868.  ab  vorläufig  noch
unter  Zugrundelegung  des  aus  dem  dreijährigen  Zeitraum  1863—1865.  hervorgehenden
  Verhältnisses  zwischen  dem  Betrage  der  von  jeder  Verwaltung  eingehobenen
  Bruttoeinnahme  und  dem  darauf  entfallenden  Antheile  an  der  gemeinschaftlichen
  Fahrposteinnahme  zu  führen,  und  sind  demgemäß  gegenseitig  die
entfallenden  Zahlungen,  vorbehaltlich  der  späteren  definitiven  Ausgleichung,  einstweilen
  zu  leisten.  Sobald  die  neuen  Prozentsätze  feststehen,  wird  für  den  rückliegenden
  Zeitraum  vom  1.  Januar  1868.  ab  die  definitive  Abrechnung  aufgestellt.
Nach  dem  Ergebnisse  derselben  werden  die  Ausgleichungen  unter  Berücksichtigung
der  inzwischen  stattgehabten  Zahlungen  endgültig  herbeigeführt.  Art