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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
Nr 17.
(Nr. 297) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 31. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche,
welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate,
wo er seinen Wohnsitz hat.
§. 2.
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die
Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
§. 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand gerichtlich
eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs= oder
Fallit=Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-
Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be-
zogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung,
sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder
durch Begnadigung erlassen ist.
Bundes. Gesetzbl. 1869. 25 §. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1869.