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schließen und zu versiegeln. Alle Stallutensilien und was sonst bei den Thieren
gebraucht worden ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Ver-
schluß wieder hineinzubringen.
Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigentlichen
Desinfektion stattfinden (vergl. §§. 40. ff.)
§. 32 Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts- und Ortssperre erleiden dann
die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die
Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind.
Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen.
Es sind dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten.
Die Gehöftsperre (§§. 15. und 20.) kann auch dann nicht umgangen
oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als mög-
lich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde. (Vergl. §§ 25. und 26.)
Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, oder durch
die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaaßregeln zu beschaffen.
§. 34. Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren Stelle
die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §§. 21. und 23. ff. an-
geordneten Sperrmaaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die
durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze
hinführende Wege wird das Betreten und der Transport von Vieh, Rauchfutter
u. s. w. verboten.
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte haben,
können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.
Rindviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von
beziehungsweise verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten.
§. 35. Für die Umgebung des Seuchenortes (§. 17.) ist nöthigenfalls der Weide-
gang ebenfalls zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren find
die nöthigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorsichtsmaaßregeln für
die Feldbestellung anzuordnen.
§. 36.
Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten
Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter ec. unter den
nöthigen Vorsichtsmaaßregeln Sorge zu tragen.
Dritter Abschnitt.
Maaßregeln nach dem Erlöschen der Seuche.
§ 37.
Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn entweder
alles Rindvieh gefallen oder getödtet ist, oder seit dem letzten Krankheits- oder
Todesfalle drei Wochen verstrichen sind.
Bundes-Gesetzbl. 1869. 27 §. 38.