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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr 19.
(Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautlonen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder
vom Bundespräsidium angestellt, oder nach Vorschrift der Bundesverfassung den
Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten verpflichtet ist.
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine Anwendung.
§. 2.
Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen Kasse oder
eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung
oder der Transport von, dem Bunde gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern
oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben dem Bunde für ihr Dienstver-
hältniß Kaution zu leisten.
§. 3.
Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beamten und die
nach Maaßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe der von ihnen
zu leistenden Amtskautionen werden durch eine vom Bundespräsidium im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung bestimmt.
§. 4.
Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu bestellen.
Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Bunde
Bundes- Gesetzbl. 1869. 28 an
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1869.