Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
Nr 19. 
  
  
(Nr. 299.) Gesetz, betreffend die Kautlonen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder 
vom Bundespräsidium angestellt, oder nach Vorschrift der Bundesverfassung den 
Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten verpflichtet ist. 
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine Anwendung. 
§. 2. 
Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen Kasse oder 
eines dem Bunde gehörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung 
oder der Transport von, dem Bunde gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern 
oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben dem Bunde für ihr Dienstver- 
hältniß Kaution zu leisten. 
§. 3. 
Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beamten und die 
nach Maaßgabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe der von ihnen 
zu leistenden Amtskautionen werden durch eine vom Bundespräsidium im Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung bestimmt. 
§. 4. 
Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu bestellen. 
Die Bestellung derselben durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Bunde 
Bundes- Gesetzbl. 1869. 28 an 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1869.
	        
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