Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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an der Kaution dieselben Rechte gesichert werden, welche ihm an einer durch den 
Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden. 
§. 5. 
Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber lau- 
tenden Obligationen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundes- 
staates nach deren Nennwerthe zu leisten. 
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. 
§. 6. 
Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung der- 
selben von der obersten Präsidial-Behörde bestimmt werden, niederzulegen. Die 
Niederlegung der Werthpapiere erfolgt einschließlich des dazu gehörigen Talons, 
beziehungsweise desjenigen Zinsscheins, an dessen Inhaber die neue Zinsschein- 
Serie ausgereicht wird. 
Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind mit 
voller rechtlicher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein über die Nieder- 
legung ertheilt ist. 
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum werden 
dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeitraums oder 
nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die Ein iehung der neuen Zins- 
scheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat nicht die Verpflihtung , die Aus- 
loosung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen. 
§. 7. 
Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in 
das kautionspflichtige Amt zu bewirken. 
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem 
Beamten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirkende 
Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten, und in welcher Art dann 
die Ansammlung zu erfolgen hat, wird durch die im §. 3. erwähnte Präsidial- 
Verordnung bestimmt. 
§. 8. 
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Bundesämter, 
so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines dieser Aemter vorge- 
schriebenen Betrage. Sind die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kau- 
tionssätze verschieden, so ist die Kaution nach dem höchsten Satze zu leisten. 
§. 9. 
Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig ein kautions- 
pflichtiges Amt im Dienste eines Bundesstaates, so kann die für letzteres Amt 
bestellte Kaution, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, mit 
Zustimmung der zuständigen Behörde des Bundesstaates und nach vorgängiger 
Ver-
	        
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