(Nr. 300.) Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur
Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1868. Vom 9. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, unter Zustimmung des Bun-
desrathes und des Reichstages, was folgt:
§.1.
Die Matrikularbeiträge für die Ausgaben des Norddeutschen Bundes im
Jahre 1868. werden auf Grund des Artikels 70. der Verfassungs=Urkunde an
Stelle der im Kapitel 5. der Einnahmen daß durch Gesetz vom 30. Oktober 1867.
festgestellten Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868.
(Bundesgesetbl. S. 161. ff.) nach Anleitung der als Anlage dem gegenwärtigen
Gesetze beigefügten Tabelle auf Höhe von 22,483,431 Thalern festgestellt und
auf die Staaten des Norddeutschen Bundes, wie folgt, vertheilt:
1) Preußen 19,061,127 Thaler,
2) Lauenburg .. ... .. .... . . . . ... 38,134
3) Sachsen 1,866,417
4) Hessen 197,70o2
5) Mecklenburg-Schwerin 441,519
6) Sachsen-Weimar 54,236
7) Mecklenburg-Strelitz ... 75,435
8) Oldenburg ..... .. . . . . . . . . ... 74,113
9) Braunschweig .. 221,79
10) Sachsen-Meiningen 34,558
11) Sachsen-Altenburg . ... 26,849
12) Sachsen-Koburg-Gothoa .... —
13) Anhat . ... . ... 35,549
14) Schwarzburg-Rudolstadt 14,,0
15) Schwarzburg-Sondershausen 12,9000
16) Waldeck .. .. . . ... . ... 11,264
17) Reuß ältere Liniie 8,307
18) Reuß jüngere Line 16,444
19) Schaumburg-Lippe 6,000
20) Lippe . . . . . . .. 22,095.
21) Lübeck .. —-
22) Bremen ... . . . . . . . . .. . . . . . .. 67,897
23) Hamburg . . .. 188233
Summa 22),483,431 Thaler.
§. 2.