Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 198 — 
§. 23. 
Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte verfälscht, imgleichen 
wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht oder 
sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets (§. 13. Nr. 1.) 
schuldig macht, hat die in den Landesgesetzen bestimmte Strafe der Fälschung des 
Stempelpapiers und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über diesen 
Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke, oder ein schon 
einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Urkunde abgetrenntes Bundes- 
stempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde verwendet, hat, außer der Strafe 
der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalern oder verhält- 
nißmäßige Freiheitsstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete 
Stempelmarke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesezzte 
Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im 
vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theilnehmer an demselben 
anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe belegt. 
§. 24. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur Anwendung auf 
die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kauf- 
leuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art 
auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung 
oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben 
in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 
Befreit von der Stemmpelabgabe sind: 
1) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisun- 
gen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers 
bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), 
wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er- 
folgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den 
Händen giebt. 
In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte 
des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet 
werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaßgabe der örtlichen 
Verhältnisse; 
2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im 
Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu be- 
nutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird; 
3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare 
Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.