Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 12. 
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des Auslandes 
bewendet es bei den Landesgesetzen. 
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebes für 
Personen des Soldaten- und Beamtenstandes, sowie deren Angehörigen bestehen, 
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
§. 13. 
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbe- 
betriebe in keiner Gemeinde und bel keinem Gewerbe abhängig sein. 
Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden 
Gemeindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der Ge- 
meindebehörde nach Ablauf von brei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht zu er- 
werben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene oder 
übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden, daß 
er sein anderweit erworbenes Bürgerrecht aufgebe. 
Titel II. 
Stehender Gewerbebetrieb. 
I. Allgemeine Erfordernisse. 
§. 14. 
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß 
der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Be- 
hörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen 
ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III.) befugt ist. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Immobiliar- 
Feuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Ueber- 
nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder 
welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der 
nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu 
machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leih- 
bibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen 
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben, 
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts 
der uständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben. 
§. 15. 
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn 
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung begonnen wird. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig.  

	        
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