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§. 12.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen Personen des Auslandes
bewendet es bei den Landesgesetzen.
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebes für
Personen des Soldaten- und Beamtenstandes, sowie deren Angehörigen bestehen,
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§. 13.
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbe-
betriebe in keiner Gemeinde und bel keinem Gewerbe abhängig sein.
Nach dem begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden
Gemeindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der Ge-
meindebehörde nach Ablauf von brei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht zu er-
werben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene oder
übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden, daß
er sein anderweit erworbenes Bürgerrecht aufgebe.
Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
I. Allgemeine Erfordernisse.
§. 14.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß
der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Be-
hörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen
ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III.) befugt ist.
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Immobiliar-
Feuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Ueber-
nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder
welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der
nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu
machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leih-
bibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Lokal desselben,
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts
der uständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.
§. 15.
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne
diese Genehmigung begonnen wird.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig.