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§. 22.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen,
dem Unternehmer zur Last.
In den Betheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich
die Vertheilung der Kosten festgesetzt.
§. 23.
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen
der §§. 17. bis 22. die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzu-
wenden.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen
öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet
werden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächte-
reien zu untersagen.
Der Lanldesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit
durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werpen kann, daß einzelne
Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in §. 16. erwähnten Art zu bestimmen,
in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur
unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind.
§. 24.
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu-
ständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder-
lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. .
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-,
feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrathe über die
Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich
bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vor-
zuschreiben.
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath kommen
die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb be-
ginnt, hat die §, 147. angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften
der §§. 20 und 21.
§. 25.
Die Genehmigung zu einer der in den §§. 16. und 24. bezeichneten An-
lagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffen-
heit