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Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es
bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunal-
behörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Ge-
werbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu be-
eidigen und öffentlich anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten
Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Hand-
lungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den ver-
fassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korpora-
tionen angestellten Personen zu beziehen.
§. 37.
Der Regelung durch die Ortspolizei-Behörde unterliegt die Unterhaltung
des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln,
Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen
Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.
§. 38.
Die Centralbehörden sind befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher
Weise die im §. 35. Absatz 2. und 3. verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher
zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres
Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben.
§. 39.
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornstein-
feger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die
höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die
Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschorn-
steinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
§. 40.
Die in den §§. 29. bis 34. erwähnten Approbationen und Genehmigungen
dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich der Bestimmungen in den
§§. 53. und 143., widerrufen werden. ·
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den
§§. 30. 32. 33. und 34., sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den
§§. 35. und 37. erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulssig. Wegen des Ver-
fahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20. und 21.
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbsbefugnisse.
§. 41.
Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes be-
greift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder
Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen,
Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- und Hülfspersonals finden