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gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen,
mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen.
§. 70.
In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für be-
stimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den
bestehenden Anordnungen.
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
§. 71.
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten
aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der
Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter den-
selben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären.
Titel V.
Taxen.
§. 72.
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet
worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen,
sind sie in einer von der Ortspolizei-Behörde zu bestimmenden, höchstens ein-
jährigen Frist aufzuheben.
§. 73.
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Orts-
polizei- Behörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen
Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen
von Außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums
zu bringen.
Dieser Anschlag, ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und
täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
§. 74.
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und
Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann
die Ortspolizei- Behörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufs-
lokale eine Waage mit den erforderlichen geeichten Gewichten aufzustellen und
die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu ge-
statten.