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Titel VI.
Innungen von Gewerbetreibenden.
I. Bestehende Innungen.
§. 81.
Alle zur Zeit gesetzlich bestehenden Korporationen von Gewerbetreibenden
(Innungen, Zünfte) dauern fort. Ihre Statuten (Innungsartikel, Zunftartikel)
bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
Maaßgabe der Bestimmung im §. 92. abgeändert werden.
§. 82.
Jedes Mitglied einer Innung kann jederzeit, vorbehaltlich der Erfüllung
seiner Verpfichtungen, ausscheiden und darf das Gewerbe nach dem Austritt
fortetzen. Der Ausgeschiedene verliert alle Ansprüche an das Zunftvermögen
und die durch dasselbe ganz oder theilweise fundirten Nebenkassen, soweit die
Statuten nicht ein Anderes bestimmen.
§. 83.
Von dem Eintritt in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen
werden:
1) welche die bürgerliche Ehre verloren haben,
2) wechen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit unter-
sagt ist,
3) welche sich im Konkurs befinden.
§. 84.
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung (§. 83.) darf der Eintritt in
eine Innung Keinem versagt werden, welcher die in dem Statute vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt hat.
Bedarf es zu diesem Zwecke der Ablegung einer Prüfung, so ist dieselbe
auf den Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Ausführung der gewöhn-
lichen Arbeiten des Gewerbes zu richten. Die deshalb zu lösenden Aufgaben,
sowie der zur Bestreitung der Prüfungskosten von dem zu Prüfenden zu zah-
lende Betrag, werden von der Innung bestimmt. Bevorzugungen sind dabei
nicht statthaft.
Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten besonderen
Prüfungsbehörden und der bisher zur Abnahme von Prüfungen befugt gemesenen
Kommissionen sind ein genügender Nachweis der Befähigung zum Betriebe der
Gewerbe, über welche sie ausgestellt sind.
Die Ablegung einer Prüfung kann von denjenigen nicht gefordert wer-
den, welche das betreffende Gewerbe mindestens seit Einem Jahre selbstständig
ausüben.