Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Genossen derselben dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen 
Vorschriften des Statuts beruhen. Für Zehrung dürfen solche Zahlungen nie- 
mals geleistet werden. 
§. 91. 
Die exekutivische Beitreibung der Innungsbeiträge und der von Innungs- 
genossen wegen Verletzung statutarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im 
Verwaltungswege findet ferner nicht statt. 
§. 92. 
Abänderungen des Statuts können in einer Versammlung der Innung, zu 
welcher sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung 
des Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehr- 
heit der Anwesenden beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus den Einnahmen oder 
dem Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügungen 
über das Innungsvermögen zum Gegenstande hat. Diese Genehmigung darf 
jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller 
bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung 
durch §. 94. getroffenen Vorschriften gesichert bleibt. 
§. 93. 
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher 
sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des 
Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit 
der Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung wird ertheilt, wenn die Berichtigung 
der Schulden und die Erfüllung der Vorschriften des §. 94. sichergestellt ist. 
§. 94. . 
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichtigung 
ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet 
werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unter- 
richtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe 
bieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender 
Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde gegen 
Uebernahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu. 
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die 
zeitigen Mitglieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, 
als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist.  
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statute oder in den Landes- 
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die 
aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke über- 
wiesen. 
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der 

	        
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