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Genossen derselben dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen
Vorschriften des Statuts beruhen. Für Zehrung dürfen solche Zahlungen nie-
mals geleistet werden.
§. 91.
Die exekutivische Beitreibung der Innungsbeiträge und der von Innungs-
genossen wegen Verletzung statutarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im
Verwaltungswege findet ferner nicht statt.
§. 92.
Abänderungen des Statuts können in einer Versammlung der Innung, zu
welcher sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung
des Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehr-
heit der Anwesenden beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus den Einnahmen oder
dem Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügungen
über das Innungsvermögen zum Gegenstande hat. Diese Genehmigung darf
jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller
bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung
durch §. 94. getroffenen Vorschriften gesichert bleibt.
§. 93.
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher
sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des
Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit
der Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung wird ertheilt, wenn die Berichtigung
der Schulden und die Erfüllung der Vorschriften des §. 94. sichergestellt ist.
§. 94. .
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichtigung
ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet
werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unter-
richtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe
bieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender
Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde gegen
Uebernahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die
zeitigen Mitglieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen,
als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist.
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statute oder in den Landes-
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die
aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke über-
wiesen.
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der