Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und 
Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der 
Lohnzahlung verabreicht werden. 
§. 135.  
Die Bestimmungen des §. 134. finden auch Anwendung auf Familien- 
glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort 
bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der 
hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
§. 136. 
Unter Arbeitern (§. 134.) werden hier auch diejenigen verstanden, welche 
außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten 
Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz- oder Halbfabrikate an- 
fertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an 
Konsumenten ein Gewerbe zu machen. 
§. 137. 
Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 134. bis 136. zu- 
wider anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die 
Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine 
Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt  werden kann. Letzteres 
fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert 
ist, der im §. 139. Absatz 2. gedachten Kasse zu. 
§. 138. 
Verträge, welche den §§. 134. bis 136. zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe  gilt von Verabredungen  zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleich- 
gestellten Personen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung 
der Bedürfnisse dieser letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt 
über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck, als zur 
Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer 
Familien (§. 134.). 
§. 139. 
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern 
kreditirt worden sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleich- 
gestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend 
gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmiltelbar 
entstanden oder mittelbar erworben sind. 
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken, Sterbe-, Spar- oder 
ähnlichen Hülfskasse  zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten Arbeiters 
für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, zu welcher er gehört. Sind mehrere 
solcher Kassen vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in 
Ermangelung derartiger Anstalten aber der Ortsarmenkasse. 

	        
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