Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 260 — 
3) wer die im §. 14. erforderten Anzeigen über das Betriebslokal un- 
terläßt; 
4) wer der nach §. 35. gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes zuwiderhandelt, oder die in  §. 35. vorgeschriebene Anzeige 
unterläßt; 
5) wer dem §. 43. zuwiderhandelt; « 
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im 
§. 44. zuwiderhandelt; 
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; 
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschrie- 
benen oder genehmigten Taxen überschreitet; » 
9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge 
gröblich vernachlässigt; 
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des 
§. 107. entgegenhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen wenn die straf. 
bare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
                                                                         §. 149. 
Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit 
Gefängniß bis zu acht Tagen wird bestraft: 
1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach arsrt des §. 44. 
einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungs- 
weise mit sich zu führen; 
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimations- 
schein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; 
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimm- 
ten Bezirk lautender Legitimationsschein ( §. 60.) ertheilt ist, unbefugt 
in einem anderen Bezirk betreibt; 
4) wer den Vorschriften im §. 61. zuwiderhandelt) 
5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt 
und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Be- 
gleiter dient; 
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwider- 
handelt; 
7) wer es unterläßt, die in den §. 130. und 133. vorgeschriebenen An- 
zeigen zu machen oder Listen zu führen. 
                                                                       §. 150. 
Wer den Vorschriften in den §§. 128. 129. und 130. zuwider jugendliche 

	        
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