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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 28.
(Nr. 318.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des
Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 29. Juni 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ect.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts=Etat
des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. wird in Ausgabe
auf 68,600 Thaler, nämlich
auf 62,600 Thaler an fortdauernden, und
auf 6,000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 13. Juni d. J. (Bundesgesetzbl.
S. 211.) festgestellten Haushalts=Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr
1870. hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 68,600 Thaler
festgestellten Mehrbedarfs sind, soweit letzterer nicht durch die aufkommenden Gerichts-
kosten gedeckt wird, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes=Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1869.
L. S) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
Bundes=Gesehbl. 1869. 47 Nach-
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1869.