Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                            — 308 — 
Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent- 
scheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt. 
                                                                       §. 13. 
Das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren (Falliment, Debit- 
verfahren, konkuremäßige Einleitung u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur 
Konkursmasse gehörige Vermögen seine Wirkung in dem gesammten Bundes- 
gebiete. Dies gilt insbesondere von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- 
und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange 
dieser Rechte auf die Gläubigerschaft. 
                                                                         §. 14. 
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters 
ist das in einem anderen Staats- oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des 
Gemeinschuldners von den Gerichten des Orts,) wo sich dasselbe befindet, nach 
Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung 
kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern 
 
                                                                               §. 15. 
Insoweit nach den Gesetzen des Staats- oder Rechtsgeblete in welchem 
sich abzulieferndes Vermögen (§. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall 
eines daselbst eröffneten Konkurses berechtigt sind, 
1) Bindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne 
Theile desselben geltend zu machen, 
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen 
Theilen desselben zu verlangen, oder 
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens be- 
schränkten dinglichen oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen 
ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, 
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem 
Staats= oder Rechtsgebiete eröffnet wäre. 
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht 
geltenden Rechte. 
                                                                         §. 16. 
Die in § 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Rechte können) so lange die 
Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht 
erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich diese 
Vermögenstheile befinden. 
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der 
Konkurseröffnung geltend zu machen. «  

	        
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