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Die Vollstreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent-
scheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt.
§. 13.
Das in einem Bundesstaate eröffnete Konkursverfahren (Falliment, Debit-
verfahren, konkuremäßige Einleitung u. s. w.) äußert in Bezug auf das zur
Konkursmasse gehörige Vermögen seine Wirkung in dem gesammten Bundes-
gebiete. Dies gilt insbesondere von den Beschränkungen, welche die Verfügungs-
und Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners erleiden, und von dem Uebergange
dieser Rechte auf die Gläubigerschaft.
§. 14.
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters
ist das in einem anderen Staats- oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des
Gemeinschuldners von den Gerichten des Orts,) wo sich dasselbe befindet, nach
Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung
kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern
§. 15.
Insoweit nach den Gesetzen des Staats- oder Rechtsgeblete in welchem
sich abzulieferndes Vermögen (§. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall
eines daselbst eröffneten Konkurses berechtigt sind,
1) Bindikationsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne
Theile desselben geltend zu machen,
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen
Theilen desselben zu verlangen, oder
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dieses Vermögens be-
schränkten dinglichen oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen
ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen,
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem
Staats= oder Rechtsgebiete eröffnet wäre.
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht
geltenden Rechte.
§. 16.
Die in § 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Rechte können) so lange die
Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht
erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo sich diese
Vermögenstheile befinden.
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der
Konkurseröffnung geltend zu machen. «