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3) die Handlung nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchende
Gericht angehört mit Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigung be-
droht ist, während die Anwendung dieser Strafen nach den Gesetzen des
Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, nicht zulässig ist.
Ob einer der Fälle unter 1. oder 2. vorhanden, ist nach den Gesetzen des
Bundesstaates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet,
zu beurtheilen, und bei dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses
Staates verübt anzusehen.
§.. 26.
Die Auslieferung kann auch in den, im vorigen Paragraphen bezeichneten
ällen, und zwar sowohl zum Zwecke der Untersuchung, als auch zu dem der
Strafvollstreckung, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Angeschuldigten der
Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersachung gegen ihn eröffnet
worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört
oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war.
§. 27.
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in § 25. Nr. 1. und 3. eine
Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen
Gebiete er sich befindet, und zwar, fall“ nach den Gesetzen dieses Staates ein
anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, in dessen Bezirke er
sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung zur Untersuchung zu
ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des §. 25. Nr. 1. noch der An-
trag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung verübt
worden, vorausgesetzt.
Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzu-
sehen, als ob sie in dem Gebiete des Bundesstaates, welchem das untersuchende
Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen
des Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren Strafe
bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu
bringen.
§ 28.
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Aus-
zuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergangenen
rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen.
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwen-
dende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That an-
zugeben
§. 29.
In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung
eines