Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                   — 311 — 
3) die Handlung nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchende 
Gericht angehört mit Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigung be- 
droht ist, während die Anwendung dieser Strafen nach den Gesetzen des 
Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, nicht zulässig ist. 
Ob einer der Fälle unter 1. oder 2. vorhanden, ist nach den Gesetzen des 
Bundesstaates, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, 
zu beurtheilen, und bei dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses 
Staates verübt anzusehen. 
                                                                       §.. 26. 
Die Auslieferung kann auch in den, im vorigen Paragraphen bezeichneten 
ällen, und zwar sowohl zum Zwecke der Untersuchung, als auch zu dem der 
Strafvollstreckung, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Angeschuldigten der 
Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersachung gegen ihn eröffnet 
worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört 
oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war. 
                                                                           §. 27. 
Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in § 25. Nr. 1. und 3. eine 
Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angeschuldigte in dem Staate, in dessen 
Gebiete er sich befindet, und zwar, fall“ nach den Gesetzen dieses Staates ein 
anderer Gerichtsstand nicht begründet ist, von dem Gerichte, in dessen Bezirke er 
sich aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung zur Untersuchung zu 
ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Fällen des §. 25. Nr. 1. noch der An- 
trag der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebiete die Handlung verübt 
worden, vorausgesetzt. 
Bei der Untersuchung und der Aburtheilung ist die Handlung so anzu- 
sehen, als ob sie in dem Gebiete des Bundesstaates, welchem das untersuchende 
Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesetzen 
des Staates, in dessen Gebiete sie verübt worden, mit einer geringeren Strafe 
bedroht sein, so sind bei der Aburtheilung diese Gesetze zur Anwendung zu 
bringen. 
                                                                   § 28. 
Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung des gegen den Aus- 
zuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder des gegen ihn ergangenen 
rechtskräftigen Strafurtheils beizufügen. 
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwen- 
dende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbesondere Zeit und Ort der That an- 
zugeben 
                                                                    §. 29. 
In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüglicher Nachbringung 
                                                                                                                                                      eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.