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eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsantrages, die einstweilige Verhaftung des
Auszuliefernden auf dem kürzesten, selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden.
§. 30.
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen
sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen Personen unmittelbar
nach verübter That) oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind,
im Wege der Nacheile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst
festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste Gerichts- oder
Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.
Zur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheitsbeamte
des anderen Bundesstaates nicht befugt.
§. 31.
Bei Auslieferung der Person sind zugleich die zum Beweise der strafbaren
Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu
übergeben.
§. 32.
Jeder Bundesstaat ist verpflichtet, die Durchführung von Personen und
Gegenständen durch sein Staatsgebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen
anderen Bundesstaat zu gestatten.
§. 33.
Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils
sind die Gerichte eines anderen Bundesstaates nur dann verpflichtet, wenn die
strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundes-
staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (§§. 21. 22.),
und wenn außerdem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten
zu vollstrecken ist oder in einer Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von sechs
Wochen nicht übersteigt.
Ist die Verpflichtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begründet, so
findet die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht statt.
Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Strafurtheils beizufügen.
§. 34.
Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung
auf andere Handlungen oder Strafen, als diejenigen, wegen welcher die Aus-
lieferung erfolgt war) nicht erstreckt werden.
Die vorstehende Besimmung findet auf die von dem Ausgelieferten nach
der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das ersuchende Gericht an-
gehört, verübten strafbaren Handlungen keine Anwendung. § 35