Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Revision — allgemeine 
und spezielle Revision. 
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Bruttogewicht — Tara 
— Nettogewicht. 
— 324 — 
g. 27. 
Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (§§. 39. 63. 66. 75. und 
81.) abgegeben, so werden die Waaren auf Kosten und Gefahr der Betheiligten 
unter amtlichen Gewahrsam oder amtliche Bewachung genommen. 
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung 
sprechende Papiere oder nur solche, die zur Anfertigung der vorgeschriebenen 
Deklaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und 
ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die Deklaration zu fertigen 
oder fertigen zu lassen, und erfolgt auch nicht die Deklaration Seitens des 
Waarenempfängers, so hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Ein- 
gangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders 
schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige 
Deklaration abzugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen 
Revision zu verbinden. Es schreitet sodann die Zollbehörde zur speziellen Revi- 
sion (§. 28.), deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung 
der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer 
und der Empfänger müssen in diesem Flle sich gefallen lassen, daß die gehörig 
deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung vor- 
gezogen werden und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher 
Bewachung und Verschluß gehalten wird. 
. 28. 
Die Revision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder 
eine spezielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und 
Gewicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen Revision findet 
außerdem die Eröffnung der Kolli statt, um die Gattung und Menge der in 
denselben enthaltenen Waaren zu ermitteln. 
6. 29. 
Bei der speziellen Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder 
auch das Nettogewicht der Waaren ermittelt. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem 
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und 
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird 
Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noth- 
wendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, 
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die 
kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen 
(Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des 
Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinig- 
keiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. 
Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser ein- 
ge-
	        
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