Behandlung der Waa-
ren, welche an der
Grenze auf ein Amt
im Innern abgelassen
oder durchgeführt wer-
den sollen — Ansage-
verfahren — Begleit-
schein Verfahren, La-
dungsverzeichniß.
Behandlung ausgehen-
der ausgangszollpflich-
tiger Waaren.
Verschiedenheit des
Ubfertigungsverfah-
rens je nach der
Art des Einganges
und Ausganges.
A. Waaren Eingang.
Verhalten beim Ein-
gang über die Grenze.
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Verdacht vorhanden ist, daß eine Umgehung des Stückzolles oder die Uebertretung
anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Mün-
zen u. s. w., in welchem Fall die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlag-
nahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß.
. 33.
Sollen die Waaren unverzollt von dem Grenzzellamte auf ein zur weiteren
zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern, oder zur unmittelbaren
Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Ansageverfahren
§S 38. 52. und 83.), bei welchem die grenzzollamtliche Abfertigung — Dekla-
ration und Revision — an das Amt im Innern verlegt, beziehungsweise der
Wiederausgang der eingeführten Waaren lediglich durch amtliche Begleitung
kontrolirt wird, oder es tritt die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß oder Be-
Heeischein ein. Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. I. oder Nr. II.
ie Begleitscheine Nr. I. und die denselben gleichgestellten amtlichen Bezettelun-
gen, sowie die Ladungsverzeichnisse haben den Zweck, den richtigen Eingang der
über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestimmungsorte oder die
Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern. Begleitscheine Nr. II. dienen dazu,
die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Jollbetrages einem anderen
Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen.
—
S
. 34.
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren geschieht
die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Holles
nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangs-
punkte, oder bei einer dazu befugten Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der
Revision beim Grenzzollamte. Für den Eisenbahn= und Seeverkehr gelten be-
sondere Vorschriften (§. 71. und 88.).
g. 35.
Die näheren Bestimmungen über das bei der Waaren=Ein=, Aus= und
Durchfuhr zu beobachtende Verfahren richten sich darnach, ob der Ein= und
Ausgang auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen oder auf Eisenbahnen oder see-
wärts stattfindet.
VI. Bestimmungen über die Waaren=Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen.
g. 36.
Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß auf der Zoll-
straße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung
eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden.
. 37.