Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Behandlung der Waa- 
ren, welche an der 
Grenze auf ein Amt 
im Innern abgelassen 
oder durchgeführt wer- 
den sollen — Ansage- 
verfahren — Begleit- 
schein Verfahren, La- 
dungsverzeichniß. 
Behandlung ausgehen- 
der ausgangszollpflich- 
tiger Waaren. 
Verschiedenheit des 
Ubfertigungsverfah- 
rens je nach der 
Art des Einganges 
und Ausganges. 
A. Waaren Eingang. 
Verhalten beim Ein- 
gang über die Grenze. 
— 326 — 
Verdacht vorhanden ist, daß eine Umgehung des Stückzolles oder die Uebertretung 
anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Mün- 
zen u. s. w., in welchem Fall die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlag- 
nahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß. 
. 33. 
Sollen die Waaren unverzollt von dem Grenzzellamte auf ein zur weiteren 
zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern, oder zur unmittelbaren 
Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Ansageverfahren 
§S 38. 52. und 83.), bei welchem die grenzzollamtliche Abfertigung — Dekla- 
ration und Revision — an das Amt im Innern verlegt, beziehungsweise der 
Wiederausgang der eingeführten Waaren lediglich durch amtliche Begleitung 
kontrolirt wird, oder es tritt die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß oder Be- 
Heeischein ein. Die Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. I. oder Nr. II. 
ie Begleitscheine Nr. I. und die denselben gleichgestellten amtlichen Bezettelun- 
gen, sowie die Ladungsverzeichnisse haben den Zweck, den richtigen Eingang der 
über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestimmungsorte oder die 
Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern. Begleitscheine Nr. II. dienen dazu, 
die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Jollbetrages einem anderen 
Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen. 
— 
S 
. 34. 
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren geschieht 
die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Holles 
nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangs- 
punkte, oder bei einer dazu befugten Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der 
Revision beim Grenzzollamte. Für den Eisenbahn= und Seeverkehr gelten be- 
sondere Vorschriften (§. 71. und 88.). 
g. 35. 
Die näheren Bestimmungen über das bei der Waaren=Ein=, Aus= und 
Durchfuhr zu beobachtende Verfahren richten sich darnach, ob der Ein= und 
Ausgang auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen oder auf Eisenbahnen oder see- 
wärts stattfindet. 
VI. Bestimmungen über die Waaren=Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 
auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. 
g. 36. 
Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß auf der Zoll- 
straße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung 
eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden. 
. 37.
	        
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