Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 327 — 
S. 37. 
Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die 
Ladung betreffenden Papiere zu übergeben. 
. 38. 
Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein Ansageposten errich- 
tet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem abzu- 
geben. Die Papiere werden in Gegenwart des Waarenführers eingesiegelt, an 
das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das 
Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenzollamte begleitet. 
. 39. 
Sollen die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten, so find 
dieselben unmittelbar nach der Ankunft dem Grenzzollamte nach Maaßgabe der 
Bestimmungen in den §9. 22. ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach F. 27. 
der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet dem- 
nächst spezielle Revision (§H. 28. bis 30.) und gegebenen Falles Erhebung des 
Eingangszolles (F. 32.) statt. « 
Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quit- 
tung ertheilt. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration sowohl hin- 
sichtlich der Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung 
der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche 
bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied 
zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem 
Kollo zusammengepackten verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen ab- 
gefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt. 
g. 40. 
Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn 
der Ort das vollständige Niederlagerecht GG. 97.) hat, oder sich eine beschränkte 
Niederlage (6. 105.) daselbst befindet. 
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage 
erlassene Regulativ (K. 106.) bestimmt. 
K. 41. 
Sollen die Waaren unwerzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen 
zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr 
gelangen, so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derfelben Post 
gleichartiger Waaren braucht das Ervicht in der Deklaration nur summarisch 
angegeben zu werden. 
Die Redvision seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern 
nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst 
die spezielle Revision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher 
Verschluß der Waare und die Ertheihung eines Begleitscheins I. ein, welcher 
52 ein 
Anmeldung bei dem 
Grenzzollamte oder den 
Ansageposten. 
Verfahren, wenn die 
Waaren an der Grenze 
in den freien Verkehr 
treten sollen. 
Niederlegung beim 
Grenzeingangsamte. 
Verfahren, wenn die 
Waaren von der Grenze 
auf ein Amt im Innern 
— 
abgelassen werden sol- 
len — Begleitschein I.
	        
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