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S. 37.
Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die
Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.
. 38.
Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein Ansageposten errich-
tet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem abzu-
geben. Die Papiere werden in Gegenwart des Waarenführers eingesiegelt, an
das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das
Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenzollamte begleitet.
. 39.
Sollen die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten, so find
dieselben unmittelbar nach der Ankunft dem Grenzzollamte nach Maaßgabe der
Bestimmungen in den §9. 22. ff. speziell zu deklariren, sofern nicht nach F. 27.
der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet dem-
nächst spezielle Revision (§H. 28. bis 30.) und gegebenen Falles Erhebung des
Eingangszolles (F. 32.) statt. «
Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quit-
tung ertheilt.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration sowohl hin-
sichtlich der Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung
der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche
bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied
zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem
Kollo zusammengepackten verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen ab-
gefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt.
g. 40.
Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn
der Ort das vollständige Niederlagerecht GG. 97.) hat, oder sich eine beschränkte
Niederlage (6. 105.) daselbst befindet.
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage
erlassene Regulativ (K. 106.) bestimmt.
K. 41.
Sollen die Waaren unwerzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen
zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr
gelangen, so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derfelben Post
gleichartiger Waaren braucht das Ervicht in der Deklaration nur summarisch
angegeben zu werden.
Die Redvision seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern
nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst
die spezielle Revision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher
Verschluß der Waare und die Ertheihung eines Begleitscheins I. ein, welcher
52 ein
Anmeldung bei dem
Grenzzollamte oder den
Ansageposten.
Verfahren, wenn die
Waaren an der Grenze
in den freien Verkehr
treten sollen.
Niederlegung beim
Grenzeingangsamte.
Verfahren, wenn die
Waaren von der Grenze
auf ein Amt im Innern
—
abgelassen werden sol-
len — Begleitschein I.