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sich um Gegenstände handelt, welche nach der Deklaration zollfrei sind, für den
Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs zu haften.
Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestimmung zu-
zuführen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist,
unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa ange-
legten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten.
d. 45.
Für den Eingangszoll muß entweder durch Pfandlegung oder durch einen
sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen
Rechtsbehelfen entsagt,? Sicherheit bestellt werden.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung ermittelt
ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den
höchsten Zollsatz gerichtet werden.
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl
In= als Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu entbinden.
g. 46.
Die im Begleitschein I. übernommenen Verpflichtungen erlöschen nur dann,
wenn durch das darin bestimmte Amt bescheinigt wird, daß diesen Obliegenheiten
völlig genügt sei, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder
Bürgschaftverfolgt.— Auf den Antrag des Waarendisponenten kann der Begleit-
schein von dem Empfangsamte auch einem anderen dazu befugten Amte zur
Erledigung überwiesen werden.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Netto-
gewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger
am Bestimmungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden
hat, ergänzt oder berichtigt werden.
ücksichtlich der Haftung für die berichtigte Deklaration, sowie rücksichtlich
der Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen im §. 26.
KC. 47.
Das beim Eingange ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht
der Waaren wird in der Regel der Veollung oder weiteren Abfertigung zu
Grunde gelegt, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vor-
gekommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefrau-
dation einzuleiten ist, wenn sich bei der am Bestimmungsorte veranlaßten aber-
maligen Verwiegung Abweichungen von dem beim Eingange ermittelten Gewicht
ergeben.
8 Es wird indeß' von dem Mindergewicht, welches sich bei den unter amt-
lichem Verschluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am Bestimmungs-
orte gegen' das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellt, kein Eingangszoll
erhoben, vielmehr bildet das vorgefundene Gewicht die Grundlage der Verzollung
oder weiteren Abfertigung, sofern der amtliche Verschluß unverletzt befunden wird
und anzunehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einsuse
er-
Sicherstellung des
Zolles.
Nachweis der Erfuͤl-
lung der Verpflichtun-
gen des Begleitschein-
Extrahenten.
Jollpflichtiges Gewicht.