Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Jollerlaß für die auf 
dem Transport zu 
Grunde gegangenen 
oder in verdorbenem 
oder zerbrochenem JZu- 
stonde ankommenden 
aren. 
Verzögerung des 
Transportes. 
Veränderte Bestim- 
mung oder Theilung 
der Ladung. 
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herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß 
ein Theil der Waare heimlich entfernt worden. 
Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch von der Erhebung des Ein- 
gangszolles für das Mindergewicht abgesehen, welches sich etwa bei den zum 
Durchgange abgefertigten Waaren beim Ausgangsamte gegen das im Begleit- 
schein angegebene Gewicht herausstellt. 
Ist beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt G. 41.), 
so gilt rücksichtlich der nicht verwogenen Kolli das deklarirte Gewicht als das 
ermittelte. 
Hat beim Eingangsamte überhaupt keine Verwiegung stattgefunden (K. 41.), 
so bildet das am Bestimmungsorte festgestellte Gewicht die Grundlage der Ver- 
vollung oder weiteren Abfertigung, sofern der Verschluß unverletzt befunden und 
nicht durch Umstände der Verdacht begründet wird, daß eine heimliche Entfer- 
nung von Waaren stattgefunden habe. In diesem Falle kann, nach dem Er- 
gebniß der anzustellenden Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung 
oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt werden. 
5. 48. 
Wenn auf Begleitschein I. abgefertigte Waaren erweislich auf dem Trans- 
porte durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein. 
Ferner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden 
wird, oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Eingangszoll unerhoben, 
wenn die Gegenstände, welche unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Beglei- 
tung abgefertigt worden sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zer- 
brochenem Zustande ankommen. Die in verdorbenem Zustande ankommenden 
Gegenstände müssen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen 
ankommenden Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthigenfalls so 
zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden. 
. K. 49. 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb 
des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und 
den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu 
erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steueramte Anzeige davon 
zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, 
oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht 
nehmen muß. 
F. 50. 
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden 
ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein 
bei dem nächsten Joll=- oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein mit 
dem erforderlichen Vermerk über den veränderten Bestimmungsort und Empfänger 
verfieht. 
Soll eine auf Begleitschein I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt 
werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder 
einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Joll- oder Steueramte vor- 
zu-
	        
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